BFH Urteil: Strafverteidigerkosten sind keine außergewöhnliche Belastung
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Nach dem aktuellen Urteil des BFH (AZ IX R 31/13 vom 01.07.2014) ist die gesetzlich festgesetzte Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat nicht verfassungswidrig. Daher hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Regelung zur konkreten Normenkontrolle nicht mehr vorgelegt. Im entschiedenen Urteil begründet der BFH seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungswegen nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an das niedrigere Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Man dürfe den gesetzlichen Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen vergleichen, sondern müsse auch die für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen hinzuziehen. Die Frage bleibt aus unserer Sicht offen, ob der Gesetzgeber den Zinssatz für die Zukunft herabsetzen wird.

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