Bundesfinanzministerium
© Foto: Ilja C. Hendel, mail@iljahendel.com / BMF Bildarchiv 2005
Was gilt? Im Grundsatz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, bis zum 28.02. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist authentifiziert vorzunehmen und das dafür erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal beantragt werden. Sofern keine Authentifizierung erfolgt ist, kann die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht erfolgen. Eine besondere (manuelle) Lohnsteuerbescheinigung kann davon abweichend nur durch Arbeitgeber erteilt werden, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihren Privathaushalten beschäftigen. Die Neuregelungen können Sie im Einzelnen dem BMF-Schreiben entnehmen. Dieses finden Sie direkt auf der Internetseite des BMF: Hier.    

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