Risiko Scheinselbständigkeit: neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird voraussichtlich noch bis Januar 2017 als Gesetz verabschiedet!

Begriff der Scheinselbständigkeit

Als scheinselbstständig gilt man dann, wenn man nach außen zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beansprucht, die eigentliche Tätigkeit aber eher der eines Arbeitnehmers entspricht.

Für eine selbständige Tätigkeit sprechen  vor allem:

  • Erkennbares unternehmerisches Handeln
  • Weisungsfreiheit des Auftragnehmers (des Selbständigen)
  • Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
  • Dauerhafte Tätigkeit
  • Orte und Zeitplanungen können frei gewählt werden
  • Freie Honorarverrechnungen
  • Eigene Buchführung
  • Aufträge können frei gewählt oder abgelehnt werden

Die Beurteilung hängt ganz klar von der Gesamtsituation ab; hier aber weitere Merkmale, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen:

  • im Wesentlichen wird man nur für einen Auftraggeber tätig
  • die verrichteten Tätigkeiten für den Auftraggeber werden auch von dessen Arbeitnehmern ausgeführt
  • Wenn der vermeintliche Selbständige die Tätigkeit zuvor als Angestellter seines Auftraggebers verrichtet hat
  • Wenn man nach festen Arbeitszeiten arbeitet
  • Wenn man in den Räumen des Auftraggebers oder an den von ihm bestimmten Orten arbeitet

Was kann man tun, um nicht in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu geraten?

Selbständige sollten nicht über längere Zeiträume nur für einen einzigen Auftraggeber arbeiten; ebenso sollten Sie nicht mehr als 5/6 ihres Gesamtumsatzes nur von einem Auftraggeber beziehen. Der Selbständige sollte nicht den Anschein erwecken, dass er gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden ist; eine Teilnahme an regelmäßigen internen Meetings könnte zum Beispiel darauf hindeuten.

Das Risiko der Scheinselbständigkeit

Der wesentliche Unterschied zwischen der Selbstständigkeit und der Scheinselbstständigkeit ist, dass man bei letzterem sozialversicherungspflichtig ist und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Wird durch die Rentenversicherung ein Scheinselbständiges Arbeitsverhältnis unterstellt, so setzt die Sozialversicherungspflicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit ein.

Im Falle der Scheinselbstständigkeit drohen nicht nur die Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen (Auftragnehmer: maximal 3 Monate rückwirkend/ Auftraggeber: maximal für 30 Jahre), sondern der Auftraggeber macht sich strafbar. Denn es ist genau geregelt, dass Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Einzugsstelle vorenthalten, mit Geldstrafen oder sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen müssen. Um einem Risiko durch Fehleinschätzungen vorzubeugen, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag (sog. Statusfeststellungsverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, welche prüft, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

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