Für Vermieter besteht die Möglichkeit, ein Vermietungsobjekt schneller als die eigentliche Absetzung für Abnutzung nach Afa-Tabelle abzuschreiben, wenn die kürzere Nutzungsdauer schlüssig bewiesen werden kann. Dies erfolgt regelmäßig durch ein Wertgutachten eines Sachverständigen Dritten. Nachfolgend legen wir hierzu eine Entscheidung des FG Münster, in solchen Fällen dar.
Rechtsstreit: Kürzere Afa nach Gutachten
Bei den Klägerinnen handelt es sich um vermögensverwaltende GmbH & Co. KGs, welche beide Vermietungseinkünfte aus ihren Mietobjekten erzielten. Konkret ging es dabei um zwei Gebäude, welche in den 1920er bzw. um 1950 gebaut wurden. Die Restnutzungsdauer betrug zum Übergang von Nutzen und Lasten gemäß § 7 Abs.4 Nr. 2 EStG 40 bzw. 50 Jahre. Die Klägerinnen waren jedoch der Ansicht, dass die tatsächliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs.4 S.2 EStG)) deutlich niedriger ausfiel. Aus diesem Grund haben beide jeweils ein unabhängiges Verkehrswertgutachten bei einer Sachverständigen Dritten in Auftrag gegeben. Diese bestätigte mit Ihrem Wertgutachten die Ansicht der Klägerinnen entgegen dem Finanzamt.
Gutachten gemäß Immobilienwerteverordnung
Die Gutachten wurden dabei auf Basis der Immobilienwerteverordnung (ImmoWertV) erstellt. Nach Rechtsprechung des BFH ist dieses Verfahren der Gebäudesachwertermittlung gemäß ImmoWertV zwar nicht explizit zur Bestimmung der tatsächlichen Restnutzungsdauer geeignet, kann aber im Einzelfall eine sichere Schätzungsgrundlage bilden. Demzufolge gab das FG Münster den vermögensverwaltenden Gesellschaften in ihrer Klage recht.
Revision nicht zugelassen Eine Revision hat das FG Münster abgelehnt, da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen unter Anwendung der allgemeinen Rechtsprechung handelt.