Eine GmbH – auch eine vermögensverwaltende GmbH – ist aufgrund ihrer Rechtsform immer gewerblich tätig und unterliegt der Gewerbesteuer. Dennoch enthält das Gewerbesteuergesetz (GewStG) einige Ausnahmen von dieser Steuerpflicht, welche besonders Unternehmen in der Grundstücksverwaltung zugutekommen. Im Folgenden werden deshalb die gewerbesteuerlichen Kürzungen von betrieblichem Grundbesitz gemäß § 9 Nr. 1 GewStG erläutert.   

Grundlagen – Gewerbesteuerliche Kürzungen für Grundbesitz

Grundsätzlich gilt, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer der Gewerbeertrag erhöht bzw. vermindert, um die in den § 8 und § 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge ist. Ebenfalls in den Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz enthalten ist auch die Kürzung für betrieblichen Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 GewStG. Zielsetzung der genannten Kürzung ist es, die Doppelbelastung mit den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) abzumildern bzw. zu vermeiden.

Einfache gewerbesteuerliche Kürzung – Betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr.1 S.1 GewStG)

Nach §9 Nr.1 S.1 GewStG wird der Gewerbeertrag von Gewerbebetrieben prozentual um den im Betriebsvermögen befindlichen Grundbesitz, welcher nicht von der Grundsteuer befreit ist, gekürzt. Genau genommen beträgt die Kürzung 1,2 % des Einheitswertes (bis zum 31.12.2024) bzw. des Grundsteuerwertes (ab dem 01.01.2025). Maßgebend für die Zuordnung des Grundstückes zum Betriebsvermögen ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahres. Zudem ist zu beachten, dass nur der zum Betriebsvermögen gehörende Teil des Grundstückes zur Kürzung berechtigt ist (§ 20 GewStDV). Beispiele für diesen Hinweis sind, dass z. B. der hälftige Teil des Betriebsgrundstückes dem Privatvermögen der Ehefrau zuzurechnen ist. Dieser Anteil ist dann von der Kürzung nach § 9 Nr.1 GewStG ausgeschlossen.

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung – Betrieblicher Grundbesitz (§ 9 Nr.1 S.2 GewStG)

Dahingegen kann ein Grundstücksunternehmen auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer befreit werden, wenn der Gewerbebetrieb ausschließlich Grundbesitz verwaltet und nutzt. Unschädlich für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages aber nicht begünstigt ist auch die Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen, die Bebauung von Wohnbauten, der Bau und die Veräußerung von EFH, ZFH oder Eigentumswohnungen (solange kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) und die Lieferung von Strom aus Erneuerbaren-Energien an Mieter des betrieblichen Grundbesitzes. Das heißt, eine Kürzung des Gewerbeertrages aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz ist trotz Erzielung von Einnahmen aus den genannten Feldern möglich. Gleichwohl unterliegen die darauf entfallenden Gewinne aber sehr wohl der Gewerbesteuer. Diese Regelung dient dabei der Gleichstellung von vermögensverwaltenden Unternehmen, welche Kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb anzusehen sind (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG) und der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, welcher sich im Privatvermögen befindet. Denn grundsätzlich bestehen für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) keine sachliche Gewerbesteuerpflicht.

Praxishinweis: Gewerbesteuerliche Kürzung

In der Praxis spielen die unterschiedlichen gewerbesteuerliche Kürzungen nach § 9 Nr.1 GewStG eine große Rolle, denn es ergibt sich ein erheblicher Unterschied in der Gewerbesteuerbelastung zwischen der einfachen und erweiterten Kürzung. Aus diesem Grund ist besonders die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung häufig Bestandteil von finanzgerichtlichen Verfahren und wird von der Finanzverwaltung besonders restriktiv behandelt.    

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