Gemäß einem aktuellen BFH-Urteil ist die Nutzung eines betrieblichen Smartphones für private Zwecke auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dieses Mobiltelefon für einen symbolischen Preis von seinen Arbeitnehmern erwirbt und es diesen anschließend zur Nutzung überlasst.

Rechtsstreit

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verlag in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Diese erwarb im Jahre 2015 von mehreren Arbeitnehmern deren privat angeschaffte Mobiltelefone für einen symbolischen Preis von ein bis sechs Euro. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit Ihren Arbeitnehmern eine ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag, in welcher Sie festhielt, dass Sie den Arbeitnehmern ein Handy zur Verfügung stellt und die hierfür entstehenden Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren) bis zur vereinbarten Höhe übernehmen würde. Die Höhe der Aufwendungen müssten die Arbeitnehmer durch das Vorzeigen der Telefonabrechnung nachweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten die Arbeitnehmer das Mobilfunkgerät an die Klägerin zurückzugeben.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Schluss, dass es sich bei dem Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone an die Klägerin um einen steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO handelt. Sie vertrat die Auffassung, dass ein fremder Dritter die Mobiltelefone zu einem marktüblichen Preis an seinen Arbeitgeber verkauft hätte und die Klägerin die Mobiltelefone nur kaufte, um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG auszunutzen.

BFH-Urteil

Der BFH teilte die Ansicht der Klägerin, sodass die Vorteile der privaten Handynutzung gemäß § 3 Nr. 45 EStG als steuerfrei anzusehen sind.

Geldwerter Vorteil

Zunächst stellte der BFH heraus, dass es sich grundlegend bei der Überlassung eines betrieblichen Handys zu privaten Zwecken um einen geldwerten Vorteil handelt. Die Arbeitnehmer werden durch die Überlassung eines Mobiltelefons zu privaten Zwecken objektiv bereichert, da sie sich die Kosten sparen, welche andernfalls für die private Gestellung eines Smartphones von Nöten gewesen wären. Dieser (geldwerte) Vorteil, den die Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährt hat, ist jedoch gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Grund für die Steuerbefreiung ist, dass der Bund die Verwendung und Verbreitung des Internets durch Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte fördern will.

Tatbestandsmerkmale – Steuerbefreiung § 3 Nr. 45 EStG

Zunächst muss es sich bei den privat genutzten Mobiltelefonen um begünstigte Geräte im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG handeln. Die Mobiltelefone fallen unter die Kategorie der Telekommunikationsgeräte, welche explizit in ihrer privaten Nutzung steuerfrei gestellt sind.

Betriebliches Gerät des Arbeitgebers

Zudem muss es sich bei den Mobiltelefonen um das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitgebers handeln. Da die Klägerin die drahtlosen Endgeräte im Streitjahr von Ihren Arbeitnehmern erworben hat, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um betriebliches Eigentum der Klägerin handelt.

Kein Scheingeschäft

Das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin an den Mobiltelefonen kann jedoch angefochten werden, wenn es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn eine der Beteiligten seine Willenserklärung nur zum Schein abgibt, sich beide Vertragsparteien über den Scheincharakter einig sind und das vereinbarte Rechtsgeschäft folglich keine Geltung hat. Demnach ist ein Scheingeschäft im vorliegenden Rechtsstreit gemäß dem BFH auszuschließen, da das zustande kommen eines wirksamen Kaufvertrages grade Ziel der Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern war. Andernfalls wäre die Klägerin nämlich nicht zivilrechtliche Eigentümerin der Geräte geworden.

Kein Fremdvergleich vonnöten

Der Kaufvertrag hat in seiner Wirksamkeit auch einem Fremdvergleich standzuhalten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schließt der BFH bei diesem Rechtsstreit ein Fremdvergleich jedoch aus. Der Ansicht des BFH nach besteht zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern eine natürliche Interessengemeinschaft. In Folge dieser Interessensgemeinschaft hat jeder Vertragsteilnehmer seine wirtschaftlichen Interessen gewährt. Die Arbeitnehmer erhalten neben dem Verkauf ihres privaten Mobiltelefones den Vorteil, dass die Arbeitgeberin ihnen die Kosten für die Nutzung ihres betrieblichen Mobiltelefones erstattet. Darüber hinaus bestand auch keine private Beziehung zwischen den Vertragspartnern, wodurch der symbolische Kaufpreis zu beanstanden wäre. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich eine Steuerbefreiung beim Ankauf eines Handys von den Arbeitnehmern zu einem symbolischen Kaufpreis untersagt, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalten könnte und somit kein betriebliches Gerät vorliegt (LSt-Handbuch, H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2).    

Kein Gestaltungsmissbrauch

Auch der zu Beginn vorgeworfene Anklagepunkt des steuerlichen Gestaltungsmissbrauches gemäß § 42 AO liegt nach Ansicht des BFH nicht vor. Vielmehr stellt der Kauf der privaten Mobiltelefone der Klägerin von ihren Arbeitnehmern eine schnelle und einfache Möglichkeit dar, an betriebliche Smartphones zu gelangen. Weiterhin zielte die Klägerin darauf ab, dass die Geräte dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, da die Arbeitnehmer diese am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zurückzugeben hatten. Darüber hinaus ist die Höhe der Anschaffungskosten für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 45 EStG irrelevant. Stattdessen kann die Steuerbefreiung durch das Zustandekommen der Kaufverträge genutzt werden.

Hinweis: Verwendung der SIM-Karte

Der BFH stellt außerdem klar, dass die in Anspruch nähme der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 45 EStG nur möglich ist, wenn die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in dem betrieblichen Gerät des Arbeitnehmers verbaut ist.     

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