Alleinstehenden Steuerpflichtigen kann ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) gewährt werden, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag (§32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag soll dabei die erhöhten Lebens- und Haushaltsführungskosten von Alleinerziehenden abfedern, welche finanziell alleingestellt sind.

Die Höhe des Entlastungsbetrages beläuft sich für das erste Kind auf 4.008 EUR jährlich im VZ 2020 und 2021. Im Zuge des JStG 2022 erhöhte sich der Entlastungsbetrag für das erste Kind auf 4.260 EUR im VZ 2022. Für jedes weitere Kind gilt ein Entlastungsbetrag von 240 EUR sowohl für das VZ 2020 und 2021 als auch für 2022.

Beantragung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende  

Als Arbeitnehmer, welcher die Voraussetzungen für den Abzug eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfüllt, wird dieser direkt über die Lohnabrechnung gemäß der Steuerklasse II abgezogen. Wenn ein solcher Entlastungsbetrag jedoch auch für weitere Kinder (240 EUR) direkt von der Lohnabrechnung abgezogen werden soll, muss hierfür ein Antrag gestellt werden.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in der Einkommenssteuerklärung – Anlage Kind zu berücksichtigen, sodass dieser von der Summe der Einkünfte abgezogen wird.

Wer gilt als alleinstehend?

Als alleinstehend im Sinne des Einkommenssteuergesetzbuches gelten natürliche Personen, welche keine Möglichkeit auf die Aufwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) haben oder verwitwet sind und darüber hinaus keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen führen.

Haushaltsgemeinschaft mit volljähriger Person – schädlich?

Wohnen neben dem alleinstehenden Steuerpflichtigen weitere volljährige Personen mit im Haushalt ist der Abzug des Entlastungsbetrages grundsätzlich ausgeschlossen (§ 24b Abs.3 S.1 EStG). Es gilt aber, dass ein Abzug dennoch infrage kommt, wenn es sich bei der weiteren volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, wofür dem steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein die Unterbringung eines volljährigen Flüchtlings im Haushalt des Alleinerziehenden nicht als schädlich für den Abzug des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ansieht.

Welchem Elternteil steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich dem Elternteil zu, in wessen Haushalt das Kind gemeldet ist oder dauerhaft untergebracht ist.

Ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht auch dann einem Elternteil zu, wenn das Kind vorübergehend auswärtig untergebracht ist (z.B. zu Ausbildungszwecken) aber noch bei dem Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils gemeldet ist.

Ist das Kind gleichwertig bei beiden Elternteilen untergebracht, sollten sich die Eltern abstimmen, welcher der beiden den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beansprucht. Wurde dieser aber bereits bei einem der beiden von der Lohnabrechnung gemäß Steuerklasse II abgezogen, ist eine Wahl zwischen den Elternteilen ausgeschlossen. Treffen die Elternteile keine Entscheidung bezüglich des Entlastungsbetrages, ist dieser bei dem Elternteil abzuziehen, welcher das Kindergeld erhält.

Diese aufwendigen Entscheidungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind vorzunehmen, da dieser nicht geteilt werden kann, sondern einem Elternteil in Gänze zusteht.  

Gehen aus der Ehe zwei Kinder hervor, ist es steuerlich am günstigsten, jeweils ein Kind bei einem Elternteil wohnhaft zu melden, da dann beide Elternteile den vollen Entlastungsbetrag für das erste Kind in Höhe von 4.008 EUR bzw. 4.260 EUR erhalten. Anstelle, dass ein Elternteil für das zweite Kind „nur“ in der Höhe von 240 EUR entlastet wird.

Zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für jeden vollen Kalendermonat, indem die Voraussetzungen des § 24b EStG nicht vorliegen, zu mindern.

Markante Zeitabschnitte, ab denen eine Aufteilung vorgenommen werden muss, lauten wie folgt:

  1. Ab dem Geburtsmonat des Kindes
  2. Ab dem Monat der Trennung der Ehegatten
  3. Ab dem Monat der Eheschließung der Ehegatten
  4. Ab dem Monat des Ablebens eines Ehepartners

Beispiel:

Wird ein (erstes) Kind beispielsweise im April 2022 geboren, gilt für das Geburtsjahr nur ein Entlastungsbetrag von 3.195 EUR (4.260 EUR x 9/12tel).

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