Ob ein Arbeitnehmer sowohl seine Haupttätigkeit als auch einen Minijob bei zwei Unternehmen desselben Arbeitgebers ausüben kann, wurde zuletzt vom FG Brandenburg geprüft.

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 2016-2018 bei dem Arbeitgeber F angestellt. Dabei war er sowohl sozialversicherungspflichtig als Taxifahrer bei dem Unternehmen C des Arbeitgebers F als auch als technischer Innendienstmitarbeiter (geringfügige Beschäftigung) für das Unternehmen E des Arbeitgebers F angestellt. Die Tätigkeit des technischen Innendienstmitarbeiters umfasste dabei eine Vielzahl von Büroaufgaben. Unter anderem die Koordinierung von Arbeitsplänen, Buchhaltungsaufgaben etc. Einen festgelegten Arbeitsplatz oder eine vorgeschriebene Arbeitszeit existierte für diese Tätigkeit nicht. Gemäß § 40a Abs. 2 EStG wurde die geringfügige Beschäftigung des Klägers als technischer Innendienstmitarbeiter pauschal versteuert (2%). Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung bei den Unternehmungen des Arbeitgebers F, stellte die Prüferin fest, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer für die geringfügige Tätigkeit des Klägers gemäß § 40a Abs. 2 EStG nicht möglich sei. Stattdessen sei ein Gesamtentgelt zu bilden, welches vollständig in die Einkünfte nach § 19 EStG einzubeziehen sei. Daraufhin stellte das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Klägers für die Streitjahre neue Einkommensteuerbescheide aus. Da der Kläger mit den geänderten ESt-Bescheiden nicht einverstanden war, legte er bei dem FG Brandenburg Einspruch ein.   

Urteil des FG Brandenburg

Das FG Brandenburg stimmte in seiner Rechtsprechung der Finanzverwaltung zu und geht demzufolge von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei seinem Arbeitgeber aus.

Sozialversicherungsrechtlichte Maßstäbe auschlaggebend

Ob eine geringfügige Tätigkeit vorliegt und somit eine Lohnsteuerpauschalierung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vorgenommen werden kann, richtet sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Dabei sollen die Pauschalierungsvoraussetzungen an die Sozialversicherungsrechtlichen-Voraussetzungen angeglichen werden, damit eine Abweichung zwischen Sozialversicherungsbeiträgen und der zu zahlende Lohnsteuer vermieden werden kann.

Im Streitfall wich dabei das monatliche Entgelt des Klägers für seine geringfügige Beschäftigung nicht von der gesetzlichen Grenze des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV ab (damals 450 EUR). Sodass die grundlegende Voraussetzung der geringfügigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt waren.

Nur bei verschiedenen Arbeitgebern

Unter den in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geregelten Voraussetzungen kann zwar eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV neben einer Hauptbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Übt ein Arbeitnehmer allerdings wie im Urteilsfall bei derselben natürlichen Person gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung oder objektive Kriterien der Unterscheidbarkeit in Art, Ort und Zeit der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, d.h. sie werden sozialversicherungsrechtlich einheitlich beurteilt. Es ist deswegen nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten.

Das FG Brandenburg hat eine Revision gegen Ihre Entscheidung jedoch zugelassen, sodass ein abschließendes Urteil noch aussteht.

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