Mangelnder Erstellung von Kassenberichten – Finanzamt darf die Einnahmen schätzen!
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Hintergrund: Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 (3) EStG erstellen, sind grundsätzlich nicht zur Führung von Kassenbüchern verpflichtet.

 Aber Achtung: Dennoch müssen die Betriebseinnahmen jederzeit vom Finanzamt auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden können. Laut aktueller (nicht veröffentlichter) Entscheidung des Bundefinanzhofs (BFH) vom 13.03.2013 (X B 16/12, BFH NV 2013, 902) müssen die Steuerpflichtigen, die ihre Betriebseinnahmen in Kassenberichten dokumentieren, richtig sein und nachprüfbar sein. Wenn diese wiederholt korrigiert wurden und in sich widersprüchlich sind, ist das Finanzamt laut BFH zur Schätzung der Einnahmen befugt. Nur, wenn sich die Tageseinnahmen widerspruchsfrei aus den dokumentierten Anfangs- und Endbeständen der Kasse herleiten lassen, ist der Kassenbericht nach dem Urteil des BFH ordnungsgemäß und dann erfolgt keine Schätzung.

Wenn Sie keine entsprechenden Aufzeichnungen führen, schätzen die Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfungen regelmäßig erhebliche Einnahmen hinzu.

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