Schwarzarbeit im Handwerk?
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Das OLG Schleswig-Holstein hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der gesamte Vertrag nichtig ist und der Handwerker somit keinen Wertersatz für von ihm erbrachte Handwerkerleistungen verlangen kann.

Dem Urteil zugrunde liegt ein Sachverhalt wonach ein Handwerker Elektroinstallationen für Kunden durchgeführt hat und mit diesen vereinbart wurde, dass ein bestimmter Betrag auf Rechnung geleistet wird und ein weiterer Betrag ohne Rechnung gezahlt werden musste. Im Anschluss auf die Installationen machte der Handwerker weiteren Werklohn geltend. Das OLG hat ausgeführt, dass auch die teilweise Schwarzgeldabrede dazu führt, dass der gesamte geschlossene Werkvertrag nichtig ist und somit weder ein weiterer Zahlungsanspruch besteht, noch seitens der Kunden Schadenersatz wegen mängelbehafteter Arbeiten geltend gemacht werden kann. Auch sei an dieser Stelle noch einmal auf ein aktuelles BGH Urteil vom 01.08.2013 (AZ VII ZR 6/13) verwiesen, in dem der BGH bereits klar gestellt hatte, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede dem Besteller keinerlei Mängelansprüche zustehen.

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