De achtergrond is de decennialange discussie over de grondwettigheid van de erf- en schenkbelasting. De BFH achtte de belasting op 27-09-2012 in strijd met de grondwet en legde de zaak voor aan het Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 21/12). De Bundesverband der Steuerberater (BVStB) presenteerde vervolgens op 17-06-2013 een vereenvoudigd, op verrijking gericht model voor publieke discussie, dat grotendeels afziet van complexe waarderingsvraagstukken.
Stand: augustus 2013
Meer hierover in het artikel Vereinfachtes Modell für Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt.
Verwante vragen
Welcher einheitliche Steuersatz wird im BVStB-Modell zur Erbschaftsteuer vorgeschlagen?
Der BVStB schlägt einen einheitlichen Steuersatz von 10 % vor. Begründet wird dies damit, dass ein progressiver Stufentarif mit Grenzsteuersätzen von bis zu 50 % eine besonders gleichheitsgerechte Bewertung voraussetzen würde, was praktisch kaum erreichbar ist. Ein einheitlicher, niedriger Satz soll die Steuer vereinfachen und verfassungsfest machen.
Wie sollen Unternehmen und Immobilien nach dem BVStB-Modell behandelt werden?
Unternehmen und Immobilien sollen ohne Verkaufsdruck unverändert fortgeführt werden können. Die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer soll aus den laufenden Erträgen dieser Vermögensgegenstände bezahlt werden können, sofern diese nicht veräußert werden. Damit soll die Substanz erhalten und Liquiditätsengpässe vermieden werden.
Wie werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im vereinfachten Modell behandelt?
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen als Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft betrachtet werden. Vermögensübertragungen zwischen ihnen sollen daher keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Damit wird die enge wirtschaftliche Verbundenheit innerhalb der Partnerschaft steuerlich anerkannt.
Welche Rolle spielt die Bewertung von Vermögen im vereinfachten Modell?
Das Modell verfolgt das Ziel, Bewertungen weitestgehend durch Ist-Werte zu ersetzen. Maßgeblich sollen liquide Zuflüsse beim Erben oder Beschenkten als konkrete, marktunabhängige Leistungsfähigkeitserhöhung sein. Nicht ertragbringendes Vermögen soll dabei möglichst umfassend erfasst werden, um die Bemessungsgrundlage zu verbreitern und kontrollierbar zu halten.