Tegen een zakelijke aanleiding pleiten met name een individuele selectie van de uitgenodigde collega's, een overwicht van privégasten ten opzichte van collega's en de omstandigheid dat met de collega's tegelijkertijd een privégebeurtenis zoals een verjaardag wordt gevierd. Na afweging van deze omstandigheden kan het feest in zijn geheel als privé aangelegd worden beschouwd.
Stand: april 2015
Meer hierover in het artikel KEINE AUFTEILUNG VON KOSTEN FÜR FEIER AUS DOPPELTEM ANLASS.
Verwante vragen
Sind Kosten einer Feier zu rundem Geburtstag und Berufsexamen anteilig als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass die Aufwendungen für eine Feier aus doppeltem Anlass insgesamt privat veranlasst sind, wenn ein privates Ereignis wie ein runder Geburtstag mitgefeiert wird. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.
Kann nach der BFH-Rechtsprechung zu gemischten Aufwendungen jede Feier aufgeteilt werden?
Nein. Zwar lässt der BFH-Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) grundsätzlich die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen zu, dies setzt aber objektive Aufteilungsmaßstäbe und eine klare Trennbarkeit voraus. Bei Feiern, die sowohl einem beruflichen als auch einem privaten Anlass dienen, ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg eine Trennung der Kosten nicht möglich.
Welche Bedeutung hat die Gästezusammensetzung bei der steuerlichen Beurteilung einer Feier?
Die Gästezusammensetzung ist ein zentrales Indiz: Wird aus dem Kollegenkreis nur eine persönliche Auswahl eingeladen und überwiegen zudem private Gäste, deutet dies auf eine private Veranlassung hin. Werden hingegen alle Kollegen oder eine sachlich abgrenzbare Gruppe (z.B. nach Funktion) eingeladen, kann eine berufliche Veranlassung eher angenommen werden.
Ist gegen das Urteil zur Feier aus doppeltem Anlass ein Rechtsmittel möglich?
Ja, das FG Baden-Württemberg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Az. VI R 46/14 anhängig war. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.