Vraag

Welke maximumgrens geldt voor de aftrek van een werkkamer thuis?

Indien voor bepaalde beroepsmatige werkzaamheden geen andere geschikte werkplek beschikbaar is, kunnen kosten voor een werkkamer thuis tot € 1.250 per jaar worden afgetrokken. Vormt de werkkamer daarentegen het middelpunt van de gehele beroepsmatige activiteit, dan zijn de kosten volledig aftrekbaar.

Stand: oktober 2016

Meer hierover in het artikel Hochschuldozent kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (FG Rheinland-Pfalz).

Verwante vragen

  • Wann kann ein Hochschuldozent ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist absetzbar, wenn der vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplatz nicht im konkret erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise nutzbar ist. Das gilt etwa, wenn dort wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur fehlen. In diesen Fällen können Aufwendungen bis maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten angesetzt werden.

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  • Reicht ein Schreibtisch im Dienstzimmer aus, um das Arbeitszimmer abzulehnen?

    Nein, ein bloßer Schreibtisch mit Computer und Telefon in einem Laborraum genügt nicht, um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz für alle anfallenden Tätigkeiten tatsächlich geeignet ist. Fehlen wesentliche Ausstattungselemente wie Drucker, Scanner oder Fachliteratur, ist der Dienstraum nicht als 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des Steuerrechts anzusehen.

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  • Welche Kriterien prüft das Finanzgericht beim 'anderen Arbeitsplatz'?

    Das Finanzgericht prüft, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz in qualitativer Hinsicht für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausstattung und die zeitliche Verfügbarkeit. Fehlen wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur, ist der Arbeitsplatz nicht ausreichend, und ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016, 1 K 2571/14).

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