Volgens het FG Münster (uitspraak van 29-4-2022, 10 K 1297/20) is het forfaitaire bedrag voor de branche voedings- en genotmiddelen (detailhandel) toereikend en dekt het ook de onttrekking van non-food-artikelen zoals was-, schoonmaak-, hygiëne- of cosmeticaproducten. Een aanvullende schatting door het Finanzamt voor non-food-artikelen is niet toegestaan. De motivering luidt dat het tot de algemene levenservaring behoort dat een levensmiddelendetaillist ook dergelijke artikelen in het assortiment voert.
Stand: augustus 2022
Meer hierover in het artikel Erhöhung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch sog. „Non-Food- Artikel“.
Verwante vragen
Entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag beendet ist. Wird gekündigt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber muss den Lohn wieder selbst zahlen.
In welcher Höhe muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung während Kurzarbeit den Lohn zahlen?
Eine verbindliche gesetzliche oder höchstrichterliche Regelung fehlt bislang. Nach herrschender Auslegung und einer älteren BAG-Entscheidung bleibt die arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Kurzarbeit bestehen, sodass der Arbeitgeber nur den reduzierten Lohn in Höhe des bisherigen Kurzarbeitergeldes schuldet – nicht den vollen Lohn vor Kurzarbeit.
Welche Bedeutung haben die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen?
Die im jährlichen BMF-Schreiben veröffentlichten Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfestellung zur Schätzung von Warenentnahmen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine gesonderten Aufzeichnungen über entnommene Waren führt. Sie ersparen Einzelaufzeichnungen, sind aber keine starre Obergrenze.
Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelhändler keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen führt?
Führt der Unternehmer keine Einzelaufzeichnungen über Sachentnahmen, ist das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung berechtigt. In der Praxis wird dabei regelmäßig auf die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen des jeweiligen Gewerbezweigs zurückgegriffen. Diese Werte können vom Steuerpflichtigen angesetzt und vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.