Vraag

Volstaat een theoretische mogelijkheid van privégebruik voor toepassing van de 1%-regeling?

Nee. De BFH sprak het Finanzamt uitdrukkelijk tegen: zou een theoretische privégebruiksmogelijkheid volstaan, dan zouden ook willekeurig grote vrachtwagens onder de 1%-regeling vallen, omdat ook deze voor privéboodschappen inzetbaar zijn. Doorslaggevend is daarom de typische bestemming van het voertuig.

Stand: september 2016

Meer hierover in het artikel Erfreuliches BFH-Urteil: VW-Transporter mit fensterloser Ladefläche und zwei Sitzen von 1%-Regelung ausgenommen!.

Verwante vragen

  • Gilt die 1%-Regelung für einen VW-Transporter mit zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 17.02.2016 (AZ X R 32/11) entschieden, dass für einen VW-Transporter mit nur zwei Sitzen, abgetrennter Fahrerkabine und fensterloser Ladefläche kein Privatanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist. Solche Fahrzeuge gelten ihrer objektiven Beschaffenheit nach als reine Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung.

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  • Muss für einen reinen Werkstattwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?

    Nein. Nach Auffassung des BFH ist bei Fahrzeugen, die typischerweise so gut wie ausschließlich der Güterbeförderung dienen, kein Fahrtenbuch erforderlich. Der BFH unterstellt, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich nicht privat genutzt werden.

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  • Welche Fahrzeuge sind nach der BFH-Rechtsprechung von der 1%-Regelung ausgenommen?

    Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und allenfalls gelegentlich privat genutzt werden können. Das betrifft insbesondere LKW und Zugmaschinen, aber auch entsprechend ausgestattete Transporter mit abgetrennter Ladefläche.

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  • Ist die Einstufung im Kfz-Steuer- oder Straßenverkehrsrecht für die 1%-Regelung maßgeblich?

    Nein. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Klassifizierung nach Kfz-Steuerrecht oder Straßenverkehrsrecht für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist allein die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs.

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