Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 17.02.2016 (AZ X R 32/11) entschieden, dass für einen VW-Transporter mit nur zwei Sitzen, abgetrennter Fahrerkabine und fensterloser Ladefläche kein Privatanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist. Solche Fahrzeuge gelten ihrer objektiven Beschaffenheit nach als reine Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung.
Stand: September 2016
Mehr dazu im Beitrag Erfreuliches BFH-Urteil: VW-Transporter mit fensterloser Ladefläche und zwei Sitzen von 1%-Regelung ausgenommen!.
Verwandte Fragen
Muss für einen reinen Werkstattwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?
Nein. Nach Auffassung des BFH ist bei Fahrzeugen, die typischerweise so gut wie ausschließlich der Güterbeförderung dienen, kein Fahrtenbuch erforderlich. Der BFH unterstellt, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich nicht privat genutzt werden.
Welche Fahrzeuge sind nach der BFH-Rechtsprechung von der 1%-Regelung ausgenommen?
Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und allenfalls gelegentlich privat genutzt werden können. Das betrifft insbesondere LKW und Zugmaschinen, aber auch entsprechend ausgestattete Transporter mit abgetrennter Ladefläche.
Ist die Einstufung im Kfz-Steuer- oder Straßenverkehrsrecht für die 1%-Regelung maßgeblich?
Nein. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Klassifizierung nach Kfz-Steuerrecht oder Straßenverkehrsrecht für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist allein die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs.
Reicht eine theoretische private Nutzungsmöglichkeit für die Anwendung der 1%-Regelung aus?
Nein. Der BFH widersprach dem Finanzamt ausdrücklich: Würde eine theoretische private Nutzbarkeit genügen, müssten auch beliebig große LKW unter die 1%-Regelung fallen, da auch diese für private Besorgungen einsetzbar wären. Entscheidend ist daher die typische Zweckbestimmung des Fahrzeugs.