Vraag

Is de classificatie volgens het motorrijtuigenbelasting- of wegenverkeersrecht bepalend voor de 1%-regeling?

Nee. De BFH stelt in zijn motivering duidelijk dat de classificatie volgens het motorrijtuigenbelastingrecht of wegenverkeersrecht niet bepalend is voor de beoordeling in het kader van de inkomstenbelasting. Doorslaggevend zijn uitsluitend de objectieve aard en inrichting van het voertuig.

Stand: september 2016

Meer hierover in het artikel Erfreuliches BFH-Urteil: VW-Transporter mit fensterloser Ladefläche und zwei Sitzen von 1%-Regelung ausgenommen!.

Verwante vragen

  • Gilt die 1%-Regelung für einen VW-Transporter mit zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 17.02.2016 (AZ X R 32/11) entschieden, dass für einen VW-Transporter mit nur zwei Sitzen, abgetrennter Fahrerkabine und fensterloser Ladefläche kein Privatanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist. Solche Fahrzeuge gelten ihrer objektiven Beschaffenheit nach als reine Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung.

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  • Muss für einen reinen Werkstattwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?

    Nein. Nach Auffassung des BFH ist bei Fahrzeugen, die typischerweise so gut wie ausschließlich der Güterbeförderung dienen, kein Fahrtenbuch erforderlich. Der BFH unterstellt, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich nicht privat genutzt werden.

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  • Welche Fahrzeuge sind nach der BFH-Rechtsprechung von der 1%-Regelung ausgenommen?

    Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren objektive Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und allenfalls gelegentlich privat genutzt werden können. Das betrifft insbesondere LKW und Zugmaschinen, aber auch entsprechend ausgestattete Transporter mit abgetrennter Ladefläche.

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  • Reicht eine theoretische private Nutzungsmöglichkeit für die Anwendung der 1%-Regelung aus?

    Nein. Der BFH widersprach dem Finanzamt ausdrücklich: Würde eine theoretische private Nutzbarkeit genügen, müssten auch beliebig große LKW unter die 1%-Regelung fallen, da auch diese für private Besorgungen einsetzbar wären. Entscheidend ist daher die typische Zweckbestimmung des Fahrzeugs.

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