Aanslagen op grond van § 164 of § 165 AO worden niet automatisch definitief, ook niet wanneer het BVerfG het geldende recht grondwettig verklaart. Zij kunnen in beginsel nog worden gewijzigd, echter uitsluitend ten gunste van de belastingplichtige, omdat aanscherpingen met terugwerkende kracht vanwege het vertrouwensbeginsel ontoelaatbaar zijn. Het is daarom raadzaam om bij de Duitse Belastingdienst (Finanzamt) een verzoek tot definitiefverklaring in te dienen.
Stand: augustus 2014
Meer hierover in het artikel BVerfG: Sind die Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig?.
Verwante vragen
Warum prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?
Der Bundesfinanzhof hält die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig und hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) zur Entscheidung angerufen. Zweifel bestehen vor allem an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, da es vergleichbare Verschonungen für Privatvermögen nicht gibt. Bis zur Entscheidung setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für Stichtage ab 01.01.2009 nur vorläufig fest.
Was passiert mit bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheiden, wenn das BVerfG die Begünstigungen kippt?
Bestandskräftige und nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen, auch wenn das Gericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Die ursprünglich gewährten Verschonungen für Betriebsvermögen werden in diesen Fällen nicht zurückgenommen. Aus diesem Grund besteht für bereits abgeschlossene Übertragungen kein Risiko nachträglicher Nachteile.
Was gilt für noch nicht veranlagte Erbschaftsteuerfälle nach dem Urteil?
Erklärt das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß, erfolgt die Veranlagung mit den bisherigen Verschonungsregeln. Bei einer Nichtigerklärung dürfte das Finanzamt diese Fälle nicht mehr veranlagen, sodass keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden könnte. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, sodass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.
Sollte Betriebsvermögen noch vor dem BVerfG-Urteil übertragen werden?
Wer eine Übertragung von Betriebsvermögen plant, sollte diese möglichst noch vor dem Urteil vornehmen, um die aktuellen Verschonungsregeln zu nutzen. Rückwirkende Verschlechterungen für zwischenzeitliche Übertragungen sind verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nachteile drohen nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht einzelne Verschonungsregeln punktuell für nichtig erklärt.