Ja. De Eerste Kamer van het Bundesverfassungsgericht heeft bij arrest van 21-07-2015 unaniem geoordeeld dat de federale overheid niet bevoegd is om wetgeving inzake de opvangtoeslag vast te stellen. De §§ 4a tot 4d van het Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, waarop de aanspraak berustte, zijn daarom nietig.
Stand: augustus 2015
Meer hierover in het artikel Betreuungsgeld ist verfassungswidrig – Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld.
Verwante vragen
Warum fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld?
Das Betreuungsgeld lässt sich zwar grundsätzlich der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuordnen, für die der Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeitsklausel) für eine bundeseinheitliche Regelung lagen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht vor.
Welche Vorschriften wurden durch das Urteil des BVerfG für nichtig erklärt?
Für nichtig erklärt wurden die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese Vorschriften begründeten den Anspruch auf das Betreuungsgeld.
Welche rechtliche Bedeutung hat Art. 72 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Betreuungsgeld?
Art. 72 Abs. 2 GG schränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein: Eine bundesweite Regelung ist nur zulässig, wenn sie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sah das BVerfG beim Betreuungsgeld nicht als erfüllt an.
War das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Betreuungsgeld einstimmig?
Ja, das Urteil des Ersten Senats vom 21.07.2015 ist einstimmig ergangen. Damit besteht innerhalb des Senats kein Dissens zur fehlenden Bundeskompetenz für das Betreuungsgeld.