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Warum fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld?

Das Betreuungsgeld lässt sich zwar grundsätzlich der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuordnen, für die der Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeitsklausel) für eine bundeseinheitliche Regelung lagen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht vor.

Stand: August 2015

Mehr dazu im Beitrag Betreuungsgeld ist verfassungswidrig – Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld.

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  • Ist das Betreuungsgeld verfassungswidrig?

    Ja. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 21.07.2015 einstimmig entschieden, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehlt. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die den Anspruch begründeten, sind daher nichtig.

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  • Welche Vorschriften wurden durch das Urteil des BVerfG für nichtig erklärt?

    Für nichtig erklärt wurden die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Diese Vorschriften begründeten den Anspruch auf das Betreuungsgeld.

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  • Welche rechtliche Bedeutung hat Art. 72 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Betreuungsgeld?

    Art. 72 Abs. 2 GG schränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein: Eine bundesweite Regelung ist nur zulässig, wenn sie zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sah das BVerfG beim Betreuungsgeld nicht als erfüllt an.

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  • War das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Betreuungsgeld einstimmig?

    Ja, das Urteil des Ersten Senats vom 21.07.2015 ist einstimmig ergangen. Damit besteht innerhalb des Senats kein Dissens zur fehlenden Bundeskompetenz für das Betreuungsgeld.

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