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20. Februar 2020

NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!

© iStock / omersukrugoksu

Grundsatz:

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt laut dem Finanzgericht (FG) Münster, AZ I K 3320/18 L vom 03.12.2019 neuerdings der Lohnsteuer.

Hintergrund:

Die Klägerin (Arbeitgeberin) schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin verpflichteten. Dafür erhielten Sie ein Entgelt in Höhe von EUR 255 im Jahr.

Das Finanzamt qualifizierte diese Vergütungen in Arbeitslohn um und nahm die Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Dagegen klagte die Arbeitgeberin mit der Begründung, dass die Anmietung in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich daher bei dem Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Entscheidung des FG:

Arbeitnehmer-Stellung stand im Vordergrund

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Arbeitnehmer-Stellung hier im Vordergrund stand. Damit schloss es sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass die Zahlungen der Arbeitnehmerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung Arbeitslohn seien.

Laut FG sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden.

Nur dann, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre, hätte kein Arbeitslohn vorgelegen. Allerdings hätten im vorliegenden Fall die zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmern geschlossenen Verträge keine Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem waren auch keine Regelungen dazu getroffen worden, ob an dem Fahrzeug noch weitere Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität für die Arbeitgeberin geschuldet war.

Da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt die Entscheidung der höheren Instanz abzuwarten. Es bleibt also spannend. Die Entscheidung überrascht in diesem Fall schon sehr und man sieht einmal mehr, wie wichtig auch hier konkrete vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sind!

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