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Dass Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem am 10.01.2020 veröffentlichten Beschluss entschieden.

Hintergrund:

Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen. Aktuell liegt der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten bei 6.000 EUR.

Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.

Der Werbungskostenabzug setzt jedoch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

Sachverhalt:

Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudiums bzw. für ihre Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten. Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs war der Ansicht, dass das sogenannte Abzugsverbot bei Erststudium und Erstausbildung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Berufsausbildung bzw. ein Studium sei regelmäßig eine notwendige Voraussetzung, um später Einnahmen zu erzielen, argumentierte das oberste deutsche Steuergericht. Die Aufwendungen für die Erstausbildung seien daher auch beruflich veranlasst und somit vorweggenommene Werbungskosten. Zudem gebe es, so der BFH, keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Erststudium und Zweitstudium bzw. der Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Der Bundesfinanzhof hatte deshalb diese Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt. Ob die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Entscheidung:

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts halten die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar.

Zwar bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt (Erstausbildungskosten), mit Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, zu denen auch Aufwendungen für zweite oder weitere Ausbildungen sowie Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gehören kann, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Da es jedoch für die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe gibt, ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Die erste Berufsausbildung gehört nach Auffassung des Gesetzgebers zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dient. Deshalb werden diese Kosten schwerpunktmäßig zu den Kosten der Lebensführung zugeordnet. Diese Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung bzw. das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, da sie Möglichkeiten hinsichtlich Begabungen und Fähigkeiten bietet, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind.  

Die Qualifikation der dafür erforderlichen Aufwendungen als durch die allgemeine private Lebensführung veranlasst korrespondiert damit, dass eine Erstausbildung noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst ist. Diese schulden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht.

Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. Somit liegt eine private Mitveranlassung vor und daher darf der Gesetzgeber von gemischt veranlassten Aufwendungen ausgehen, bei denen private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und daher erfolgt die Zuordnung systematisch zu den Sonderausgaben.

Das der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten auf aktuell 6.000 EUR begrenzt ist, verstößt auch nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums.

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