Konkretisierungen / Einzelfragen zu Leistungen

Welcher Steuersatz ist relevant? Was gilt grundsätzlich?

Zeitpunkt der Leistungserbringung

Achtung: Die Formulare (Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung) werden nicht geändert. Die Umsätze mit den verminderten Steuersätzen sind in der Zeile „steuerpflichtige Umsätze zu anderen Steuersätzen“ (Zeile 28 des Vordrucks 2020) zu erfassen, die eigentlich noch solche Umsätze aus den Altjahren mit damals geltenden Umsatzsteuersätzen betrifft.

Übersicht 1- Höhe der Steuer

Besonderheit 1 – betrifft fast jeden Unternehmer:
Dauerverträge/ langfristige Verträge/ Jahreskarten/ Abos

Dauerschuldverhältnisse, langfristige Verträge (z.B. Mietverträge)

Dauerleistungen in Form von sonstigen Leistungen können z.B. bei Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufenden Finanz- und Lohnbuchführung vorliegen. Diese werden in der Regel an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, bei Mieten also am Ende eines Monats.

Dauerleistungen, die also vor dem 01.07.2020 erbracht werden, sind mit 19% bzw. 7% zu versteuern, später ausgeführte also mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer (befristet bis 31.12.2020).

>>  Handlungsbedarf bei solchen Verträgen

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (das heißt, wenn im Mietvertrag z.B. eine Rechnungsnummer angegeben ist, die Umsatzsteuernummer und alle sonstigen Angaben, die für eine Rechnung erforderlich sind), müssen unbedingt an den geänderten Umsatzsteuersatz angepasst werden.

Dazu sollte es reichen, wenn Sie in einem Zusatz zu diesem Vertrag auf den geänderten Umsatzsteuersatz hinweisen und eine Neuberechnung der Miete vornehmen.

Für eine Anpassung für den Januar 2021 ist bei Verträgen, welche nunmehr geschlossen werden, zu raten, eine vertragliche Regelung vorzusehen. Da die Erhöhung bekannt ist, besteht grundsätzlich eventuell kein Interesse, welches durch § 29 UStG zu schützen ist.

Hinweis: zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Änderung von Verträgen, die am 01.07.2020 (bei Inkrafttreten der neuen Rechtslage) älter als 4 Monate  sind

Nach § 29 UStG kann bei Steuersatzänderungen der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.06.2020 ausführt.

Eine der Voraussetzungen für einen Ausgleich ist jedoch, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 01.03.2020 geschlossen wurde.

Achtung: Der Ausgleichsanspruch gilt nur dann, wenn die Parteien in einem Vertrag (kann auch mündlich geschlossen sein) nichts anderes vereinbart haben.

Liegt also zum Beispiel eine Festpreisvereinbarung vor, ist ein angemessener Ausgleich ausgeschlossen (§ 29 ABS. 1 SATZ 2 USTG)!

Beispiel zum Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung

Eine Tischlerei hat am 12.02.2020 (alternativ: 12.3.2020) einen Vertrag über den Einbau von Fenstern zu einem Preis von 100.000 EUR abgeschlossen (keine Festpreisvereinbarung!). Es wurde keine vertragliche Vereinbarung über die Umsatzsteuer getroffen. Der Einbau der Fenster wurde am 12.07.2020 fertiggestellt.

Damit unterliegt die gesamte Leistung also dem Regelsteuersatz von 16% und der Leistungsempfänger kann im Grundfall (12.02.2020) einen Ausgleich der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung verlangen, da der Vertrag mehr als 4 Monate vor Eintritt der Änderung abgeschlossen wurde. In der Alternative (12.03.2020) kann kein Ausgleich mehr verlangt werden.

Jahreskarten (Saisonkarten/ Abos/ Mitgliedbeitrag im Fitnessstudio)

Jahreskarten stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist aber erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen.

Da sich Abonnements oder Saisonkarten also nicht in monatliche Teilleistungen splitten lassen, handelt es sich daher um eine einheitliche Leistung, die erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt gilt und für die der dann gültige Steuersatz maßgeblich ist.

Für das im Februar 2020 bezahlte Fitness-Studio gilt daher: Ende Januar 2021 ist die Leistung erbracht, und dann gilt ja wieder der höhere oder alte Umsatzsteuersatz von 19%.

Besonderheit 2: Unterschied Anzahlungen/ Teilleistungen

Wichtiger Unterschied:
Teilleistungen nicht zu verwechseln mit Anzahlungen!

Anzahlungen: Es gilt der, der am Ende der Leistungserbringung gültig ist, und zwar für alle Anzahlungen! Also ist bei Anzahlungen, die bereits vor dem 01.07.2020 geleistet wurden, aber erst im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 erbracht werden, „nachträglich“ der abgesenkte Steuersatz (16%) anzuwenden.

Ausführung der Leistung = Bauabnahme

Praktischer Hinweis/ Tipp: Was ist zu tun (Wie erstelle ich die Schlussrechnung)?

Es muss keine Korrektur der bereits erstellten Anzahlungsrechnungen erfolgen, sondern die Umsatzsteuer wird im Rahmen der Schlussrechnung richtiggestellt.

Beispiel 1: Anzahlung mit korrekter Schlussrechnung

Bauleistung erfolgt vom 08.06. bis zum 29.06.2020,
insgesamt 20.000 EUR netto

Abnahme des Bauwerks am: 03.07.2020
Erstellung der Endrechnung: 04.08.2020

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die gesamte Rechnung:
16% (Zeitpunkt der Bauabnahme relevant)

Anzahlungsrechnung am: 25.05.2020 in Höhe von 50% der Rechnungssumme erfolgt, 10.000 EUR netto
zzgl. 19% Umsatzsteuer = 1.900 EUR, also insgesamt 11.900 EUR.

Schlussrechnung:
20.000 EUR netto insgesamt zzgl. 16% Umsatzsteuer = 3.200 EUR:        
23.200 EUR brutto

Abzüglich Anzahlung vom 25.05.2020:                                                
11.900 EUR brutto

Restzahlung:                                                                                 
11.300 EUR brutto

Beispiel 2: Anzahlung mit korrekter Schlussrechnung

Bauleistung erfolgt vom 01.02.2020 bis zum 30.06.2020,
Festpreis 30.000 EUR netto

Abnahme des Bauwerks am: 15.07.2020
Erstellung der Endrechnung: 28.07.2020

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die gesamte Rechnung:
16% (Zeitpunkt der Bauabnahme relevant)

Anzahlungsrechnung am: 17.01.2020 in Höhe von 10.000 EUR netto zzgl. 19% Umsatzsteuer = 1.900 EUR, also insgesamt 11.900 EUR.

Schlussrechnung:
Festpreis 30.000 EUR netto insgesamt zzgl. 16% Umsatzsteuer = 4.800 EUR:     30.000 EUR
Umsatzsteuer, 16%: 4.800 EUR

Zu zahlen:
Abzüglich Anzahlung netto vom 17.01.2020: -10.000 EUR
Abzüglich Umsatzsteuer auf Anzahlung:  -1.900 EUR
Schlusszahlung: 22.900 EUR

>> Achtung bei Bauleistungen- Teilleistungen

Teilleistungen liegen nur dann vor, wenn es sich um wirtschaftlich sinnvolle- abgrenzbare Leistungen handelt, eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung in Teilleistungen vorliegt und die Teilleistungen gesondert abgenommen und abgerechnet werden.

Bei solchen Teilleistungen gilt somit immer der Steuersatz im Zeitpunkt der Beendigung der Teilleistung, also nach Abnahme der einzelnen Leistung (anders als bei Anzahlungen, dort gilt der Zeitpunkt der Bauabnahme des gesamten fertigen Werkes).

>> Hinweis bei IST-Versteuerung

(= wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung versteuert) gelten dieselben Grundsätze hinsichtlich des Leistungszeitpunkts auf Teilentgelte und Anzahlungen. Das bedeutet in der Praxis: Wenn Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen- bzw. Teilleistungen vereinnahmt werden, die der Unternehmer vor dem 01.07.2020 ausgeführt hat, ist der Steuersatz nach dem bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% anzuwenden.

Übersicht 2- (Teil)Leistungen/ Anzahlungen

Praktischer Hinweis/ Tipp- Was ist zu tun?

Hinweis: Der (private) Bauherr wird aus steuerlichen Gründen wohl Wert darauf legen, dass eine Bauabnahme noch bis zum 31.12.2020 erfolgt- bzw. bei Objekten, bei denen die Bauabnahme noch bis zum 30.06.2020 erfolgen sollte, den Termin der Bauabnahme erst nach dem 01.07.2020 zu verlegen, da dann der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16% gilt.

Wir wurden im Rahmen eines Seminars auf folgende Möglichkeit hingewiesen (wobei noch niemand weiß, ob das dann tatsächlich vom Finanzamt anerkannt wird):

Für Bauten, die erst nach dem 31.12.2020 erfolgen werden: Einen Gutschein (sog. „Einzweck-Gutschein“, bei dem Ort und Steuersatz feststehen) an den Kunden erstellen für ein Bauwerk, das nach dem 31.12.2020 erstellt wurde.

Besonderheit 3: Gutscheine- Unterschied Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein

Was passiert mit Gutscheinen, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden?

Übersicht 3- Gutscheine

Praktische Hinweise/ Tipps- Was ist zu tun?

Bei Einzweck-Gutscheinen, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, sollten z.B. Restaurants, Einzelhändler, etc., also alle Betroffenen diese Gutscheine „rückgängig“ machen, also soll der Kunde diesen zurückgeben und dafür das Geld in bar erstattet bekommen. Damit wird die ursprüngliche Leistung rückgängig gemacht.

Wie soll das in der Praxis genau aussehen?

Beispiel: Kunde kommt und möchte im Restaurant essen gehen oder in Ihrem Geschäft ein Kleidungsstück kaufen. Die Zahlung soll mit dem Gutschein erfolgen. Sie nehmen den Gutschein zurück, erstatten dem Kunden das Bargeld und davon bezahlt er das Essen oder die Kleidung. Das Kassensystem muss natürlich entsprechend umprogrammiert werden- dazu sprechen Sie bitte Ihren Kassenhersteller an.

Gutscheine im 2. Halbjahr verkaufen „rettet“ den günstigeren Steuersatz

Ein Beispiel: Der Kunde bestellt im Juli 2020 einen Neuwagen, um sich den günstigen Aktionspreis mit 16% Umsatzsteuer zu sichern. Der voraussichtliche Liefertermin ist der 17.12.2020.

Nun muss der Händler dem Kunden aber am 30.11.2020 mitteilen, dass sich die Lieferung verzögert und der PKW erst im Januar 2021 ausgeliefert werden kann. Das würde natürlich bedeuten, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung gilt, das wären dann (derzeitiger Kenntnisstand) wieder 19% Umsatzsteuer, was für den Privatverbraucher teurer wäre.

Wie könnte dieses Problem gelöst werden?

Indem der Händler dem Kunden einen Gutschein (bis zum 31.12.2020) ausstellt über einen konfigurierten PKW (= Einzweckgutschein, also Ort und Steuersatz stehen fest). Damit wären (derzeitiger Kenntnisstand) nur 16% Umsatzsteuer fällig.

Besonderheit 4: Jahresboni

Eine Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 kann zur Vereinfachung zu 50% (Januar bis Juni) mit 19% bzw. 7% Umsatzsteuer und zu 50% (Juli bis Dezember) mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer berücksichtig werden, unabhängig davon, wann die Umsätze ausgeführt wurden.

Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer von der Aufteilung der Umsätze absieht und diesen ausnahmslos dem allgemeinen Steuersatz von 19% zugrunde legt.

Besonderheit 5: Erleichterungen bei der Preisauszeichnung

Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden (der unseres Erachtens ohnehin schon in nicht tragfähigem Umfang entsteht), wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass man die Preise nicht unbedingt neu auszeichnen muss. Im Schreiben des BMWi vom 10.06.2020 wird nicht beanstandet, wenn die Senkung des Steuersatzes als sogenannter „Pauschalrabatt“ qualifiziert wird.

>> Hinweis für Unternehmer und die Änderung der Höhe der Umsatzsteuer

Bei Unternehmern ist die Umsatzsteuer grundsätzlich ein durchlaufender Posten, da sie die durchreichen und die Änderungen von Unternehmer zu Unternehmer also nicht günstiger werden. Sie sollten allerdings unbedingt darauf achten, dass Sie selbst ihre Rechnungen mit der richtigen Umsatzsteuer ausstellen. Und wenn sie eine Rechnung bekommen, dass der richtige Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist.

Besonderheit 6: erhöhtes Risiko bei falschem Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Falls auf Rechnungen der falsche Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen sein sollte, handelt es sich um einen unberechtigt ausgewiesenen Betrag. Dieser muss dann auch an das Finanzamt bezahlt werden – ihr Leistungsempfänger darf diesen Betrag aber nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Daran ändert sich auch im Rahmen der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze grundsätzlich nichts.

Also muss die Reduktion des Steuersatzes im Rahmen der Abrechnung von Lieferungen und sonstigen Leistungen unbedingt geprüft werden. Geschieht dies nicht und werden beispielsweise nur die Zahlungen der geplanten Rechtslage angepasst, kommt es eventuell zu einem unrichtigen, weil zu hohen Steuerausweis. Der Leistende muss die auch unrichtig ausgewiesene Steuer abführen, aber der Empfänger ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bitte beachten Sie, dass eine spätere Korrektur ist mindestens mühsam, sie kann auch zu Spannungen führen.

Praktische Hinweise/ Tipps- Was ist zu tun?

Am 23.06.2020 wurde ein überarbeiteter Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens veröffentlicht. Besonders bedeutend ist die neu aufgenommene Nichtbeanstandungsregelung für B2B-Umsätze (= Umsätze zwischen zwei Unternehmern) im Juli 2020: Bei einem zu hohen Steuerausweis in der Rechnung, wonach also der leistende Unternehmer für eine nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 01.07.2020 geltenden Steuersatz (19% statt 16%- bzw. 7% statt 5%) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt hat, soll es nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.

Damit wird Ihnen als Unternehmer der Vorsteuerabzug für diesen Zeitraum aus praktischen Gründen auch dann gewährt, wenn der Steuerausweis unrichtig, also zu hoch ist. Aber: nur für einen Monat!

Und sonst so?  Weitere Möglichkeiten aufgrund der Corona-Krise und mehr auf einen Blick…

  • Unternehmen erhalten für die Steuerjahre 2020 und 2021 befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Maschinen. Maximal 25% degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. 
  • Die Möglichkeit, Verluste steuerlich mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen, wird ausgeweitet. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro (bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Außerdem wird für von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, den Rücktrag schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar zu machen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben. Das verschafft Unternehmen zusätzliche Liquidität.
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert und ermöglicht u.a. nun Personengesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft. Das verbessert die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen.
  • Steuerbefreiung für Corona-Bonus an Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 jedem Arbeitnehmer bis zu 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese Möglichkeit gilt für alle Arbeitnehmer, es ist keine Systemrelevanz erforderlich.
  • Verlängerung der Investitionsfristen um ein Jahr: Für § 6b-Rücklagen bei Fristende zwischen dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 (jeweils Verlängerung um ein Jahr) und bei § 7g-Rücklagen (sogenannte „Investitionsabzugsbeträge“) zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2017 (statt bisher 3 Jahren Verlängerung auf 4 Jahre).
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt 4.008 EUR.
  • Ausweitung der 0,25%-Regelung für Elektrofahrzeuge (betrifft 1%-Regelung)
  • KfZ-Steuer-Änderungen zum 01.01.2021: Die Bemessungsgrundlage für die KfZ-Steuer für PKW mit Neuzulassungen soll zum 01.01.2021 stärker an den CO2-Emissionen pro km ausgerichtet werden.
  • Forschungszulagen- Förderung von Forschung und Entwicklung: Zulage 25% der Personalausgaben in der Forschung, gültig ab 01.01.2020. Forschungszulage beträgt maximal 2 Mio. EUR pro Jahr und 15 Mio. EUR pro Vorhaben.
  • Verlängerung der Rückwirkung für Umwandlungsvorgänge mit Vertragsschluss oder Anmeldung in 2020 bis zu 12 Monate zulässig.
  • Verlängerung der Meldefrist für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Corona-Soforthilfe 2.o

(= weitere Corona-Soforthilfe, zusätzlich zu den bereits ausgezahlten Beträgen möglich- noch nicht )

Von Corona betroffenen Unternehmen wird eine weitere Überbrückungshilfe gewährt. Antragsfrist= spätestens 31.08.2020, Auszahlungsfrist= spätestens 30.11.2020.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR, bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 EUR und bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 EUR, und zwar jeweils für drei Monate.

Es gibt sehr strenge Voraussetzungen und Prüfungen diesbezüglich, die Anträge dürfen Sie nicht mehr selbst stellen, sondern lediglich bestimmte Berufsangehörige, wie z.B. Steuerberater.

Wie bereits beim ersten Corona-Zuschuss darf sich das Unternehmen nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Zudem ist bereits näher definiert, an welche konkreten Voraussetzungen die Auszahlung gebunden ist und es müssen Nachweispflichten eingehalten werden.

So ist zum Beispiel eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise Voraussetzung. Das bedeutet, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein muss. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind anstelle der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Als Anlage erhalten Sie den Originaltext aus folgender Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

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