Das Land NRW hatte Anfang Juli begonnen, die Unternehmen, denen die Corona-Soforthilfe gewährt wurde, um Rückmeldung zu bitten. Ermittelt werden sollte der reale Liquiditätsengpass des Unternehmens. Hieraus ergibt sich dann der entsprechende Rückzahlungsbetrag der Corona-Soforthilfe. Das Rückmeldeverfahren lief über einen digitalen Vordruck, der von den Unternehmen selbst auszufüllen war und bis zum 30. September 2020 an die Landesregierung übermittelt werden sollte. Der selbst ermittelte Rückzahlbetrag sollte bis zum 31. Dezember 2020 an die Landesregierung überwiesen werden.
Dieses Verfahren ist zum 14. Juli 2020 ausgesetzt worden. Siehe Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom gleichen Datum:
Als Grund wird angeführt, dass “sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen.” Der Bund hat die Länder nun zunächst aufgefordert, Stellungnahme zum Abrechnungs-/Rückzahlverfahren zu nehmen. Die Landesregierung NRW hat die offenen Punkte aus ihrer Sicht und Erfahrung an den Bund übermittelt und stoppt das Rückmeldeverfahren bis zur bundeseinheitlichen Klärung an.
Daher empfehlen wir allen Mandant(inn)en, die Bögen zunächst noch nicht auszufüllen und auch nicht zurückzusenden. Bitte sprechen Sie im Einzelfall Ihren zuständigen Steuerberater an!