Eine einmalige Beauftragung einer künstlerischen oder publizistischen Leistung bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten 450 EUR -Grenze (§ 24 Abs. 3 KSVG) führt nicht automatisch zu einer Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Das hat das Bundessozialgericht zugunsten eines Rechtsanwaltes entschieden, welcher zur Erstellung einer Kanzlei-Website einmalig einen Webdesigner beauftragt hat.

Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte zuvor gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord Einspruch erhoben, als diese für das gezahlte Honorar an den Webdesigner in Höhe von 1.750 EUR eine Künstlersozialabgabe verlangte. Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Nord, traf im vorliegenden Rechtsstreit der § 24 Abs. 3 KSVG zu. Demnach liegt „ein nicht nur gelegentlicher Auftrag“ vor, wenn die Summe der Entgelte die 450 EUR-Grenze überschreiten. Nach Ansicht des Rechtsanwaltes schloss ein einmalig erteilter Auftrag den Begriff „gelegentlich“ nach § 24 Abs. 2 und 3 KSVG aus. Darüber hinaus wäre es egal, ob bei diesem einmaligen Ereignis die 450 – Grenze überschritten wird. Weitere künstlerische oder publizistische Aufträge erteilte der Rechtsanwalt im Prüfungszeitraum (4 Jahre) keine.

Urteil des Sozialgericht Hamburgs und des Landessozialgerichtes Hamburg

Das Sozialgericht Hamburg und das Landessozialgericht Hamburg urteilten zugunsten des Rechtsanwaltes und hoben den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord auf. Aus Sicht der Gerichte führte das bloße überschreiten der 450 EUR – Grenze gemäß § 24 Abs. 3 KSVG nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse. Wichtiger ist dabei der Begriff „gelegentlich“, welcher im Duden mit den Synonymen „manchmal“, „hier und da“, „von Zeit zu Zeit“ umschrieben wird. Laut Landessozialgericht Hamburg ist demnach bei einer einmaligen Auftragserteilung der Begriff „gelegentlich“ nicht erfüllt. Das Überschreiten der 450 EUR-Grenze ist dabei als zweitrangig anzusehen.

Urteil des Bundessozialgerichtes

Das Bundessozialgericht stimmte in ihrer Rechtsprechung dem LSG Hamburg zu. Zur Künstlersozialabgabe sind Unternehmen nicht verpflichtet, wenn die gezahlten Entgelte an Selbständige Künstler und Publizisten in Summe die 450 EUR – Grenze nicht überschreiten. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass eine Beitragspflicht bei Überschreitung dieser Grenze besteht. Zu beachten sei vielmehr, ob eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit bei der Verwertung von Künsten vorliegt, wodurch eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vertretern gemäß § 24 Abs. 1 KSVG gerechtfertigt wäre. Dies trifft bei einer einmaligen Auftragserteilung aus Sicht des BSG nicht zu.

Keine Anwendung bei typischen Vertretern

Die Urteilung des LSG Hamburg und des Bundessozialgerichtes findet jedoch auf die typischen Vertreten Unternehmen gemäß § 24 Abs. 1 KSVG keine Anwendung. Denn bei den im Gesetz genannten Unternehmen kommt es nicht darauf an, ob Aufträge nur „gelegentlich“ erteilt werden.

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