Das FG Münster wies eine Klage ab, welche genau das Thema einer Steuerfreiheit von Forschungsgeldern behandelt. Denn aus Sicht des Gerichtes sind auch Gelder aus Forschungspreisen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

Forschungsgelder im Zuge einer Habilitation

Im Streitfall erhielt der Kläger im Rahmen seiner Habilitation Forschungsgelder. Vorrausgegangen waren neben dem Abschluss der Habilitation auch Vorträge und veröffentlichte Fachbeiträge zum Forschungsthema. Der Kläger war der Ansicht, dass Gelder aus Forschungspreisen als steuerfrei anzusehen sind. Aus diesem Grund trug der Steuerpflichtige die Forschungsgelder bei einem zusätzlichen Hinweisfeld in der Einkommenssteuerklärung ein und begründete die Steuerfreiheit mit einem fehlenden Zusammenhang zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Stattdessen wurden die Forschungsgelder zur Würdigung seiner gesamten wissenschaftlichen Forschung gewährt. Darüber hinaus sei für die Tätigkeit als Professor keine Habilitation nötig, sondern „lediglich“ die Professur.

Die Finanzverwaltung war dahingegen der Meinung, dass die Forschungsgelder sehr wohl der Steuerpflicht zu unterwerfen sind. Begründung dafür sei, dass ein direkter Zusammenhang der Forschungsgelder zur wirtschaftlichen Tätigkeit bestehe, da die Habilitation und seine berufliche Tätigkeit (Beratung) im selben Bereich stattfindet. Weitergehend sei ein Professor dazu verpflichtet Forschungsarbeiten durchzuführen und eine Habilitation erhöhe die Chancen für eine Stelle als Professor auf Grund von erreichten Qualifikationen. Somit wird durch die Habilitation das Einkommen gesichert.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Das FG Münster hat im Streitfall die Klage abgewiesen. Begründung dafür sei, dass unter Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter zählen, welche in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Zuge seines Dienstverhältnisses zufließen. Unschädlich sei es dabei, wenn das Forschungsgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite kommt. Zudem muss kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Habilitation und dem Beginn eines Dienstverhältnisses bestehe. Denn der zeitliche Zusammenhang ergibt sich im Streitfall bereits dadurch, dass die Habilitation für die Berufung förderlich war.  

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