Zur Förderung von besonderen Begabungen, bieten Stiftungen in Deutschland aber auch der EU verschiedene Stipendienprogramme an. Diese sollen als finanzielle Unterstützung dienen und somit einen Anreiz für Studierende schaffen ihr volles Leistungspotenzial auszuschöpfen. Welche Stipendienleistungen steuerfrei bezogen werden können und welche Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seinen müssen, wird im Folgenden erklärt. 

Um die Attraktivität einer Stipendienleistung zu steigern, wird diese nach dem Einkommenssteuergesetz gemäß § 3 Nr. 44 steuerfrei gestellt. Für die genannte Steuerbefreiung sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzungen sind, dass es aus öffentlichen Mitteln stammt, keine Verpflichtungen zu einer bestimmten Gegenleistung oder Arbeitnehmerleistung bestehen und das Stipendium einen zur Erfüllung von Forschungsaufgaben oder für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Betrag nicht übersteigt.

Prüfung Steuerfreiheit durch Finanzämter

Das zuständige Finanzamt für die Körperschaftssteuerveranlagung des Stipendiengebers, muss ebenfalls prüfen, ob ein Stipendium gemäß den Voraussetzungen nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei belassen werden kann. Eine Prüfung erfolgt, wenn der Stipendiat bei dem genannten Finanzamt oder seinem Wohnsitzfinanzamt eine solche Prüfung in Auftrag gibt. Abschließend erhält er eine Bescheinigung, in derer die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG geprüft wurden und die Stipendienleistung entweder steuerpflichtig oder steuerfrei gestellt ist. Wichtig zu beachten ist, dass die Prüfung einer solchen Steuerfreiheit für das Finanzamt bindend ist und somit keine weitere Prüfung durch das Finanzamt erfolgen darf. Weiterhin ist eine solche Prüfung aber nur bei inländischen Stipendiengebern möglich.

Was ist bei Stipendien aus der EU zu beachten?

Damit deutsche Stipendienleistungen nicht bevorteilt werden, müssen auch Stipendien aus dem EU-Ausland steuerfrei gestellt werden. Zu mindestens dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erfüllt sind und der Stipendiengeber die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Zur Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ist der Stipendiat dazu verpflichtet umfangreiche Nachweise bei seinem Wohnsitzfinanzamt vorzuweisen. Zum Beispiel die Satzung, Tätigkeitsbereiche, Kassenberichte etc.

Wie hoch dürfen Stipendien sein?

In einem BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 24.2.2015, VIII R 43/12) wurde festgelegt, dass für eine angemessene Höhe der Stipendienleistung nicht die aktuellen BAföG-Sätze dienen soll, sondern eine Berücksichtigung der individuellen Lebenslage des Stipendiaten zu erfolgen hat. Dazu zählt das Alter, die akademische Vorbildung und die Lebenserhaltungskosten, mit denen typischerweise in einer solchen Situation gerechnet werden kann. Zur Orientierung kann das letzte Gehalt dienen, welches vor dem Stipendium bezogen wurde.

Keine Verpflichtung zu Arbeitnehmerleistungen

Bei dem Rechtsstreit vor dem FG Berlin-Brandenburg erhielt die Klägerin ab dem 3. Semester ihres Masterstudiums ein Lehramtsstipendium i.H. von 500 EUR monatlich. Als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung verpflichtete Sie sich dazu, mindestens 3 Jahre als Lehrkraft in Berlin tätig zu sein. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 30.3.2022, 16 K 2083/20) entfällt somit die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 44 EStG. Vorrausetzung dafür war nämlich, dass der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung sowie einer anderen Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. Da die Klägerin aber nach dem erfolgreichen Abschluss vertraglich dazu verpflichtet war, mindestens 3 Jahre in Berlin als Lehrkraft zu arbeiten, entfallen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG. Das FG Berlin-Brandenburg hat folglich geurteilt, dass es sich bei dem bezogenen Stipendium um eine steuerpflichtige Einnahme handelt. Ein Revisionsverfahren ist bei dem BFH anhängig.

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