Grundsteuererlassanträge wegen leerstehender Immobilien: Anträge für das Jahr 2013 nur noch bis zum 31.03.2014 möglich!

Zeit zu renovieren. Ist das von der Steuer absetzbar?
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Wenn Immobilien nicht vermietet werden können und deshalb leer stehen, können Sie als Immobilienbesitzer wegen fehlender Mieteinnahmen noch bis zum 31.03.2014 einen Erlassantrag der Grundsteuer für das Jahr 2013 stellen. Der Antrag ist bei den Gemeinden bzw. in Stadtstaaten beim Finanzamt einzureichen. Allerdings ist Grundvoraussetzung für den Grundsteuererlass eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Daher darf man den Leerstand der Immobilien nicht selbst verschuldet haben. Sie müssen sich ernsthaft und nachhaltig um neue Mieter, z.B. durch Vermietungsanzeigen oder Einschaltung von Maklern bemüht haben. Denken Sie daran, die Belege aufzubewahren, da das Finanzamt nicht selten Nachweise verlangt. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags kann die Grundsteuer bis zu 25% reduziert werden, sofern der Ertrag komplett ausfällt, ist eine 50%-ige Grundsteuerreduzierung möglich. Der „normale Rohertrag“ ist dabei die geschätzte – übliche Rohmiete des Jahres zu Beginn eines Kalenderjahres.  

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