Hintergrund: Bewirtungskosten sind seit 2004 nur noch zu 70% von der Steuer abziehbar, davor waren es 80%. Die verbleibenden 30% behandelt das Finanzamt ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben (die Vorsteuer kann dagegen zu 100% geltend gemacht werden). Das Finanzgericht Baden-Württemberg, AZ 10 K 2983/11, Urteil vom 26.04.2013, bezweifelt, dass die Kürzung verfassungskonform ist. Und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kürzung in 2004 von 80 auf 70% erfolgte. Wir empfehlen vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt wurde, gegen alle seit 2004 offenen Bescheide Einspruche einzulegen mit der Bitte um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung. Verweisen Sie dabei auf das Aktenzeichen AZ. 2 BvL 4/13. Bei bestehenden Mandaten übernehmen wir das selbstverständlich für Sie.