Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, AZ VI R 71/12, dass für die Nutzung eines Dienstwagens kein geldwerter Vorteil aus einer Privatnutzung zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des PKW untersagt hat. Somit wird in diesen Fällen vom Finanzamt keine Privatnutzung festgesetzt werden dürfen. Hintergrund: Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer, der einen vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzt, einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser wird entweder mithilfe eines Fahrtenbuches oder aber pauschal über die sogenannte 1%-Regelung lohnversteuert. Aber laut BFH ist diese Nutzung nur dann lohnsteuerpflichtige, wenn der Arbeitgeber private Fahrten erlaubt. Sofern der Arbeitgeber ein Verbot erteilt hat, den Wagen privat zu fahren, ist laut BFH kein Lohncharakter anzunehmen. Damit wird also der Vorteil nicht als Arbeitslohn qualifiziert. Sofern der Arbeitnehmer den Wagen trotz des Verbots privat fährt, hat dieses ebenfalls laut BFH keinen Lohncharakter. Unsere Anwälte übernehmen gerne die Vereinbarungen für Sie, denn sie wissen, wie die Formulierungen zu regeln sind.