Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.02.2016, AZ X R 26/13, dass Kosten für Räume des Haushalts, welche auch zu einem erheblichen Anteil privat genutzt werden, selbst dann nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein begünstigte häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.02.2016, AZ X R 26/13, dass Kosten für Räume des Haushalts, welche auch zu einem erheblichen Anteil privat genutzt werden, selbst dann nicht als Betriebsausgaben / Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein begünstigte häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.

Solche gemischt genutzten Räume sind z.B. Küche, Bad und Flur.

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