Sachverhalt:
Ein Automobilvertragshändler hatte eine Golf-Turnierserie im Amateurbereich durchgeführt, trat als Veranstalter auf und war auch für die Auswahl und Einladung der Teilnehmer verantwortlich. Der Veranstalter übernahm sowohl die Kosten für die Platzbuchung, Platzgebühr, als auch die Bewirtungskosten und gab daneben kleinere Sachgeschenke aus.
Beurteilung der Aufwendungen durch den BFH:
Die OFD Frankfurt/M. musste beurteilen, ob bei Automobilvertragshändlern die Aufwendungen für die Veranstaltungen von Golfturnieren den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 5 S. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen sind oder ob bei diesen Aufwendungen der Sponsoringgedanke im Vordergrund steht und daher der Sponsoringerlass vom 18.02.1998 anzuwenden ist (OFD Frankfurt/M. v. 30.06.2016 – S 2145 A – 11 – St 210). Die OFD beurteilte die Aufwendungen als nicht abzugsfähige Aufwendungen, die dem Abzugsverbot des § 4 (5) S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 16.12.2015 (AZ IV R 24/13) der Auffassung der OFD angeschlossen.
Quelle: BFH online