Frage

Wer ist beim Baukindergeld antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Familien oder Alleinerziehende mit Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, beim Ersterwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf TEUR 75 pro Jahr nicht übersteigen, zuzüglich eines Freibetrags von TEUR 15 pro Kind. Unerheblich ist, ob die Immobilie gekauft oder selbst gebaut wurde bzw. ob es sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung handelt.

Stand: Dezember 2018

Mehr dazu im Beitrag Zusätzliche Finanzspritze für das selbstgenutzte Eigenheim: Baukindergeld im Jahr 2018 neu eingeführt.

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  • Ab wann greift die Dokumentationspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der EU-Melderichtlinie?

    Die EU-Melderichtlinie verlangt bereits seit dem 25.6.2018 gewisse Dokumentationsobliegenheiten, obwohl die eigentliche Berichtspflicht erst zum 31.8.2020 erfüllt werden muss. Damit besteht ein sogenannter Vorwirkungszeitraum, in dem Steuerpflichtige und Intermediäre relevante Gestaltungen prüfen und dokumentieren müssen, obwohl die nationalen Umsetzungsgesetze noch nicht vollständig verabschiedet sind.

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  • Bis wann muss die Einkommensteuererklärung für 2018 abgegeben werden?

    Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 muss grundsätzlich bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Damit gilt ab dem Veranlagungsjahr 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist gegenüber dem früheren Stichtag 31.05. des Folgejahres.

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  • Fallen Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung unter die 1.000-Euro-Grenze?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einschließlich der AfA nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Sie sind als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind.

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  • Ist Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerpflichtig?

    Ja, Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.5.2019 (V R 7/19) unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (C-449/17) bestätigt. Fahrschulen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen.

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