Nach einem Urteil des FG Münster können auch Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben anerkannt werden, sofern diese Mittel zur Deckung schulischer Kosten dienen und entsprechend weitergeleitet werden. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld, sondern dass es sich um Schulkosten handelt, die bei staatlichen Schulen aus öffentlicher Hand finanziert würden. Eine endgültige Entscheidung des BFH steht jedoch noch aus.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld.
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