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Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld

Rechtliche Rahmenbedingungen Eltern können 30 % des Entgeltes, welches Sie für ihre Kinder, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (z. B. Stiftung) oder eine überwiegend privat finanzierte Schule

2 Min LesezeitAktualisiert: 2024-02-19Empfohlen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Eltern können 30 % des Entgeltes, welches Sie für ihre Kinder, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (z. B. Stiftung) oder eine überwiegend privat finanzierte Schule entrichten, als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG). Ausgenommen sind dabei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eine weitere Voraussetzung für den Abzug der Schulentgelte als Sonderausgaben ist, dass die Schule vom Ministerium des Landes für die Zeugnisausstellung anerkannt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).

Rechtsstreit

Die Kläger zahlten im Schuljahr insgesamt 1.000 EUR an den Förderverein der Schule unter freier Trägerschaft (Stiftung) ihres Kindes. Nach Satzung der Stiftung dient diese dazu, die Bildung und Erziehung der Schule zu fördern, indem Schulreisen, schulische Einrichtungen, Projekte und Arbeitsmaterialien finanziell gefördert werden.

Das Finanzamt erkannte den Abzug der Zahlungen als Schulgeld nach § 10 Nr. 9 EStG nicht an. Begründung hierfür sei, dass die Zahlungen nicht ausschließlich für Schulbesuche gezahlt wurden, sondern auch für Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten etc.

FG-Münster Urteil: Anerkennung Schulgeld

Das FG-Münster entschied, die Zahlung an den Förderverein dennoch als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben anzuerkennen. Ihre Entscheidung begründeten Sie damit, dass der Entgeltbegriff in den Sonderausgaben für schulische Zwecke nicht genauer definiert ist und es somit nicht auf die Bezeichnung Schulgeld ankommt. Es muss sich demnach um Schulkosten handeln, welche bei einer staatlichen Schule durch öffentliche Hand finanziert wird (z. B. Schulmaterialien). Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an den Förderverein, der diese zur Deckung der schulischen Kosten erhält und weiterleitet, den Entgeltbegriff.

Eine abschließende Entscheidung in diesen Rechtsstreit steht aber noch vor dem BFH aus.

Hinweis:

Wenn ein Förderverein selbstlos handelt und somit als gemeinnützig anerkannt ist, werden Zahlungen an diesen natürlich über eine Spendenbescheinigung anerkannt und können als solche auch in der Einkommenssteuererklärung angesetzt werden. Lediglich wenn der Förderverein für Leistungen des Schulbetriebes aufkommt und diese nicht öffentlich gedeckt werden bzw. die Schule auf die Leistungen des Fördervereins angewiesen ist, handelt es sich nicht um eine Spende, sondern um ein Leistungsentgelt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • In welcher Höhe ist Schulgeld als Sonderausgabe abziehbar?

    Eltern können 30 % des Entgeltes, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule zahlen, als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind hiervon ausgenommen. Voraussetzung ist zudem, dass die Schule vom zuständigen Landesministerium für die Zeugnisausstellung anerkannt ist.

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  • Können Zahlungen an einen Schul-Förderverein als Schulgeld abgezogen werden?

    Nach einem Urteil des FG Münster können auch Zahlungen an einen Förderverein als Schulgeld im Sinne der Sonderausgaben anerkannt werden, sofern diese Mittel zur Deckung schulischer Kosten dienen und entsprechend weitergeleitet werden. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld, sondern dass es sich um Schulkosten handelt, die bei staatlichen Schulen aus öffentlicher Hand finanziert würden. Eine endgültige Entscheidung des BFH steht jedoch noch aus.

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  • Warum lehnte das Finanzamt den Abzug der Förderverein-Zahlungen als Schulgeld ab?

    Das Finanzamt argumentierte, dass die Zahlungen an den Förderverein nicht ausschließlich für den Schulbesuch erfolgten, sondern auch Veranstaltungen, Studienreisen und Schullandaufenthalte abdeckten. Solche Leistungen seien nicht vom Schulgeldbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst. Das FG Münster widersprach dieser engen Auslegung.

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  • Wann sind Zahlungen an einen Förderverein Spende und wann Leistungsentgelt?

    Handelt der Förderverein selbstlos und ist als gemeinnützig anerkannt, können Zahlungen über eine Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Kommt der Förderverein jedoch für Leistungen des Schulbetriebes auf, die nicht öffentlich gedeckt werden, oder ist die Schule auf diese Mittel angewiesen, liegt keine Spende, sondern ein Leistungsentgelt vor. In diesem Fall kommt nur ein Abzug als Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht.

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  • Welche Schulen sind beim Sonderausgabenabzug für Schulgeld begünstigt?

    Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft, etwa Stiftungsschulen, sowie überwiegend privat finanzierte Schulen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Schule durch das zuständige Landesministerium zur Zeugnisausstellung. Ohne diese staatliche Anerkennung ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ausgeschlossen.

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