Eltern können 30 % des Entgeltes, das sie für den Schulbesuch ihres Kindes an eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule zahlen, als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind hiervon ausgenommen. Voraussetzung ist zudem, dass die Schule vom zuständigen Landesministerium für die Zeugnisausstellung anerkannt ist.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld.
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