Der erzeugte Strom darf neben der Einspeisung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden; der Verbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Bei Mitunternehmerschaften reicht es, wenn mindestens ein Mitunternehmer den Strom für private Wohnzwecke nutzt. Schädlich sind dagegen ein Stromverbrauch durch Mieter mit Mieteinnahmen über 520 € im VZ oder eine Nutzung zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken.
Stand: Januar 2022
Mehr dazu im Beitrag Verzicht auf Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken.
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