Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens wird bei bestimmten Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken von nun an auf eine Gewinnerzielungsabsicht verzichtet. Ohne eine Gewinnerzielungsabsicht werden keine Einkünfte aus Gewerbetrieb (§ 15 EstG) mehr erzielt und das Erstellen einer Einnahmenüberschussrechnung entfällt. Denn häufig hat der Aufwand für die Erstellung und Kontrolle einer Einnahmenüberschussrechnung den eigentlichen Nutzen überwogen.
Welche Anlagen sind antragsberechtigt?
Ein Antrag für die Vereinfachungsregelung können folgende Anlagenbetreiber stellen:
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW/kWp
- Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung bis zu 2,5 kW/kWp
Antragsberechtigt sind dabei alle steuerpflichtigen Personen und darüber hinaus auch Mitunternehmerschaften. Die betriebenen Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke vom Antragsteller bilden dabei einen einzigen Betrieb, sodass die erzeugte Leistung aller Anlagen summiert werden muss. Die einheitliche Behandlung der Anlagen gilt sowohl für Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke auf einem Grundstück als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Unerheblich ist dabei, ob diese Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Nicht antragsberechtigt sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von über 10 kW/kWp, welche aber aufgrund des §6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012 auf 70% der installierten Leistung begrenzt sind und deshalb ihre tatsächliche Leistung unter 10 kW/kWp liegt.
Zeitliche Rahmenbedingungen
- Anlagen nach dem 31.12.2003
Bei Neuanlagen, welche nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, kann ein Antrag in dem Jahr gestellt werden, welches auf die Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen, welche vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, kann ein Antrag bis Ende 2022 gestellt werden.
- Anlagen vor dem 01.01.2004
Für Anlagen, welche bis Ende 2003 in Betrieb genommen wurden, gilt es die Förderung der Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr. 3 EEG zu beachten. Ein Antrag auf den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht ist deshalb erst nach dem Ende der 20-jährigen Förderung zu stellen. Nämlich in dem Jahr, welches auf die letztmalige Ausschüttung der Einspeisevergütung folgt.
Beachtung der Stromnutzung
Wichtig für die Möglichkeit zur Antragstellung ist es auf die Verwendung des Stroms zu achten. Grundsätzlich gilt, dass nur Anlagenbetreiber antragsberechtigt sind, welche den Strom neben der Einspeisung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der Verbrauch im privaten Arbeitszimmer ist dabei unschädlich. Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke, welche von Mitunternehmerschaften betrieben werden, sind antragsberechtigt, wenn der Strom neben der Einspeisung von mindestens einem Mitunternehmer für seine privaten Wohnzwecke genutzt wird. Schädlich hingegen ist der Verbrauch durch einen Mieter (Mieteinnahmen im VZ größer 520€) oder zu anderwärtigen eigenen bzw. fremd betrieblichen Zwecke.
Folgen der Vereinfachungsregelung
Durch eine Antragstellung beim zuständigen Finanzamt wird nach der Bewilligung des Antrages von eine Gewinnerzielungsabsicht abgesehen. Somit werden keine Einkünfte mehr aus Gewerbetrieb (§ 15 EStG) erzielt und das Ausfüllen der Anlage G bezüglich Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerken entfällt. Diese Regelung betrifft aber nicht nur das aktuelle Jahr, sondern auch die zukünftigen und vergangenen Jahre. Aus diesem Grund sollte vor der Antragstellung berücksichtigt werden, ob Bescheide aus vergangenen Jahren bereits rechtskräftig sind oder Verluste aus dem Betrieb der Anlage noch geltend gemacht werden können.
Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht befreit die Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer zwar von der Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung aber nicht von den Umsatzsteuerpflichten einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche Photovoltaikanlagen und BHKW können auf die Gewinnerzielungsabsicht verzichten?
Antragsberechtigt sind Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW/kWp sowie von Blockheizkraftwerken bis 2,5 kW/kWp. Berechtigt sind alle steuerpflichtigen Personen und auch Mitunternehmerschaften. Mehrere Anlagen eines Betreibers werden als ein Betrieb behandelt, sodass deren Leistung zusammengerechnet wird, unabhängig davon, ob sie auf einem oder mehreren Grundstücken stehen.
Welche Folgen hat der Verzicht auf die Gewinnerzielungsabsicht steuerlich?
Mit der Bewilligung des Antrags werden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG mehr erzielt, sodass die Einnahmenüberschussrechnung und die Anlage G entfallen. Die Regelung wirkt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für zurückliegende noch offene und künftige Veranlagungszeiträume. Umsatzsteuerliche Pflichten bleiben hingegen unverändert bestehen.
Bis wann kann der Antrag auf Verzicht der Gewinnerzielungsabsicht gestellt werden?
Für Altanlagen, die vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis Ende 2022 möglich. Für Neuanlagen ab dem 01.01.2022 kann der Antrag im Folgejahr der Inbetriebnahme gestellt werden. Bei Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb gingen, ist der Antrag erst nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung möglich.
Welche Stromnutzung ist für die Antragsberechtigung erforderlich?
Der erzeugte Strom darf neben der Einspeisung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden; der Verbrauch in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Bei Mitunternehmerschaften reicht es, wenn mindestens ein Mitunternehmer den Strom für private Wohnzwecke nutzt. Schädlich sind dagegen ein Stromverbrauch durch Mieter mit Mieteinnahmen über 520 € im VZ oder eine Nutzung zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken.
Was sollte vor Antragstellung auf Verzicht der Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden?
Da die Regelung auch rückwirkend gilt, sollte geprüft werden, ob Steuerbescheide vergangener Jahre bereits bestandskräftig sind oder ob noch Verluste aus dem Anlagenbetrieb geltend gemacht werden könnten. Da nach Bewilligung keine gewerblichen Einkünfte mehr vorliegen, können bislang nicht genutzte Verluste verloren gehen. Eine Abwägung zwischen Vereinfachungseffekt und möglichen steuerlichen Nachteilen ist daher sinnvoll.