Nach Verwaltungsauffassung entfällt die Überschussprognose, wenn einer der folgenden Punkte glaubhaft gemacht wird: Übertragung der Vermietung an einen Vermittler mit vertraglichem Ausschluss der Eigennutzung, Lage der Wohnung in einem ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus bzw. in unmittelbarer Nähe, mehrere Ferienwohnungen am selben Ort mit nur einer Eigennutzung, oder eine Vermietungszeit, die die ortsübliche nicht um mehr als 25 % unterschreitet.
Stand: Januar 2021
Mehr dazu im Beitrag Vermietung von Ferienwohnungen.
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