Anspruch haben Unternehmen, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent gegenüber den Referenzmonaten in 2019 verzeichnen. Der Zuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gewährt und muss separat berücksichtigt werden.
Stand: April 2021
Mehr dazu im Beitrag Verbesserungen der Überbrückungshilfe III.
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