Die anhaltende Corona Pandemie sorgt weiterhin bei vielen Unternehmen und Soloselbständigen für große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung einige Verbesserungen sowie eine zusätzliche Hilfe für die betroffenen Unternehmen gewährt. Der neue Eigenkapitalzuschuss kann zusätzlich zu den Überbrückungshilfen III beantragt werden. Unternehmen, welche bereits einen Antrag auf die Überbrückungshilfe III gestellt haben, sollen somit keine finanziellen Nachteile in dieser schwierigen Zeit erhalten.
Eigenkapitalzuschuss
Der Eigenkapitalzuschuss wird den Unternehmen gewährt, welche im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mehr als 50% im Vergleich zu den Referenzmonaten von 2019 aufweisen. Die weitergehende Berechnung des Eigenkapitalzuschusses erfolgt anteilig an den Monaten mit mehr als 50% Umsatzverlust. Hierzu hilft die angegebene Tabelle:
Monate mit Umsatzeinbußen ≥ 50 Prozent
Prozentuale Höhe Eigenkapitalzuschuss
1. und 2. Monat
Kein Zuschlag
3. Monat
25 Prozent
4. Monat
35 Prozent
5. oder mehr Monate
40 Prozent
Abschließend muss die prozentuale Höhe des Eigenkapitalzuschusses dann mit der Summe der ausgezahlten Überbrückungshilfe III verrechnet werden.
Beispiel:
Unternehmen C verbucht einen Umsatzeinbruch von 60% im Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2020 im Vergleich zu den Referenzmonaten in 2019. Damit hat das Unternehmen einen Anspruch auf den Eigenkapitalzuschuss, da es eine Umsatzeinbuße von mehr als 50% im Anspruchszeitraum verzeichnet. Außerdem besteht damit Anspruch auf die prozentuale Höhe des Eigenkapitalzuschusses von 35%. Denn von Dezember 2020 bis März 2021 hat das Unternehmen in 4 Monaten Umsatzeinbrüche von mehr als 50% gehabt. Grundsätzlich hat das Unternehmen ebenfalls einen Antrag auf die Überbrückungshilfe III gestellt. Wobei dieser Zuschuss 6.000€ pro Monat (60% der förderungsfähigen Fixkosten) beträgt, da das Unternehmen monatliche Fixkosten (z.B. Heizkosten, Miete etc.) von 10.000€ hat. Abschließend kann jetzt der Eigenkapitalzuschuss berechnet werden, indem die prozentuale Höhe des Eigenkapitalzuschusses mit der Überbrückungshilfe III multipliziert wird.
Also 6.000€ * 35% = 2.100€ Eigenkapitalzuschuss.
Weitere Anpassungen der Überbrückungshilfe III
- Sonderabschreibungen auf Saison- und verderbliche Ware (z.B. Kleidung oder Obst und Gemüse) ist nun ebenfalls bei Herstellern und Großhändlern erlaubt (vorher nur Einzelhandel).
- Unternehmen mit Gründungsdatum bis zum 31.10.2020 (vorher 30.04.2020) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften (Krankenhaus, Kindergarten, etc.) sind zusätzlich antragsberechtigt.
Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein Wahlrecht zwischen Antrag auf Neustarthilfen oder Überbrückungshilfe III (Absprache mit prüfenden Dritten).
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf den Eigenkapitalzuschuss zur Überbrückungshilfe III?
Anspruch haben Unternehmen, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent gegenüber den Referenzmonaten in 2019 verzeichnen. Der Zuschuss wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gewährt und muss separat berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Eigenkapitalzuschuss zur Überbrückungshilfe III gestaffelt?
Für den ersten und zweiten Monat mit Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gibt es keinen Zuschlag. Ab dem dritten Monat beträgt der Zuschuss 25 Prozent, ab dem vierten Monat 35 Prozent und ab dem fünften Monat 40 Prozent. Die Prozentsätze werden auf die ausgezahlte Überbrückungshilfe III angewendet.
Wie wird der Eigenkapitalzuschuss konkret berechnet?
Die prozentuale Höhe des Eigenkapitalzuschusses wird mit der monatlichen Überbrückungshilfe III multipliziert. Beispiel: Bei einer Überbrückungshilfe von 6.000 Euro pro Monat und einem Zuschlagssatz von 35 Prozent (vier Monate mit über 50 Prozent Umsatzeinbruch) ergibt sich ein Eigenkapitalzuschuss von 2.100 Euro.
Welche Unternehmen sind durch die Anpassungen neu antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III?
Antragsberechtigt sind nun auch Unternehmen mit Gründungsdatum bis zum 31.10.2020 (vorher 30.04.2020) sowie Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften wie Krankenhäuser oder Kindergärten. Damit wurde der Kreis der förderfähigen Betriebe deutlich erweitert.
Wer darf Sonderabschreibungen auf Saison- und verderbliche Ware geltend machen?
Sonderabschreibungen auf Saisonware und verderbliche Ware wie Kleidung, Obst oder Gemüse sind nun auch für Hersteller und Großhändler zulässig. Zuvor war diese Regelung auf den Einzelhandel beschränkt.
Können Soloselbständige sowohl Neustarthilfe als auch Überbrückungshilfe III beantragen?
Nein, Unternehmen und Soloselbständige haben ein Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III. Die Entscheidung sollte in Absprache mit einem prüfenden Dritten erfolgen, da beide Förderungen nicht parallel bezogen werden können.