Ab dem 1.1.2025 unterfallen grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1 %, die im Rahmen eines steuerbegünstigten Anteilstauschs oder einer steuerbegünstigten Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung und schließt damit auch alt-einbringungsgeborene Anteile ein, die vor dem 13.12.2006 entstanden sind.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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