Als Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten zukünftig grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1 %.
Das ändert sich
Nach geltendem Recht gelten als Anteile an Kapitalgesellschaften in den Fällen der Sacheinlage nur Anteile unter 1 %, die aufgrund einer Sacheinlage nach dem 12.12.2006 entstanden sind.
Da die alte Fassung des § 21 UmwStG künftig nicht mehr anwendbar ist, ist es notwendig, auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufzunehmen.
Damit unterfallen künftig – unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung – grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1%, die im Zuge eines (steuerbegünstigten) Anteilstauschs oder einer (steuerbegünstigten) Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich von § 17 Abs. 6 EStG.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem 1.1.2025.
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft
In Fällen der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft musste die bisherige gesetzliche Regelung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst werden.
Hintergrund
In der Vergangenheit war es nach der Auffassung der Verwaltung so, dass das eingebrachte Betriebsvermögen auch bei Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nicht negativ werden darf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht dies anders. Er erlaubt negative Anschaffungskosten in einem solchen Fall.
Das ändert sich
Nach Ansicht des Gesetzgebers entspricht es jedoch der Gesetzesintention, negative Anschaffungskosten zu vermeiden.
Mit der gesetzlichen Änderung soll daher klargestellt werden, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.
Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, wenn sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. Soweit das das der Fall ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken.
Inkrafttreten
Gilt erstmals für Einbringungen, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Welche Anteile unter 1 % fallen ab 2025 unter § 17 Abs. 6 EStG?
Ab dem 1.1.2025 unterfallen grundsätzlich alle Beteiligungen unter 1 %, die im Rahmen eines steuerbegünstigten Anteilstauschs oder einer steuerbegünstigten Sacheinlage nach den Vorschriften des UmwStG entstanden sind, dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung und schließt damit auch alt-einbringungsgeborene Anteile ein, die vor dem 13.12.2006 entstanden sind.
Warum werden alt-einbringungsgeborene Anteile in § 17 Abs. 6 EStG einbezogen?
Da die alte Fassung des § 21 UmwStG künftig nicht mehr anwendbar ist, müssen auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass solche Anteile bei einer späteren Veräußerung weiterhin steuerlich erfasst werden.
Sind negative Anschaffungskosten bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft zulässig?
Der BFH hatte negative Anschaffungskosten bei Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum zugelassen. Der Gesetzgeber stellt nun jedoch klar, dass entsprechend der Verwaltungsauffassung Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind und negative Anschaffungskosten vermieden werden sollen.
Wann ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich?
Ein Buchwertansatz ist nicht möglich, wenn sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. In diesem Fall sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens insoweit aufzustocken, dass keine negativen Anschaffungskosten entstehen.
Ab wann gilt die Neuregelung zu Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum?
Die Neuregelung gilt erstmals für Einbringungen, bei denen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist. In den anderen Fällen gilt sie, wenn der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.