Die Neuregelung gilt erstmals für Einbringungen, bei denen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2023 erfolgt ist. In den anderen Fällen gilt sie, wenn der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 geschlossen worden ist.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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