Wird die Unterhaltsleistung ab 2025 bar gezahlt, ist sie steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der Steuerpflichtige verliert damit den Steuervorteil, selbst wenn die Zahlung nachweislich erfolgt ist.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Unterhaltsaufwendungen: Barzahlungen nicht mehr abzugsfähig.
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