Unterhaltsaufwendungen sind in Zukunft nur noch dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Überweisung an den Empfänger gezahlt werden.
Das ändert sich
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Momentan werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Erleichterungen für den Nachweis können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie müssen Unterhaltsaufwendungen ab 2025 gezahlt werden, um steuerlich abzugsfähig zu sein?
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden Geldzuwendungen als Unterhaltsleistungen steuerlich nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers gezahlt werden. Andere Zahlungswege wie Bargeldübergaben führen zum Verlust des Abzugs.
Sind Barzahlungen als Unterhaltsleistung noch steuerlich absetzbar?
Nein, ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind Barzahlungen – auch wenn das Geld bei Familienheimfahrten persönlich übergeben wird – nicht mehr als Unterhaltsaufwendungen abzugsfähig. Erforderlich ist zwingend eine Banküberweisung an den Empfänger.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Banküberweisung bei Unterhaltszahlungen?
Ja, Erleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen gewährt werden, wenn im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person besondere Verhältnisse vorliegen, etwa im Falle eines Krieges. Voraussetzung ist eine entsprechende Verwaltungsregelung der Finanzverwaltung.
Ab welchem Zeitpunkt gilt die Pflicht zur Banküberweisung bei Unterhaltsaufwendungen?
Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Für frühere Zeiträume können Barzahlungen unter den bisherigen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden.
Welche Konsequenz hat eine Barzahlung der Unterhaltsleistung ab 2025?
Wird die Unterhaltsleistung ab 2025 bar gezahlt, ist sie steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der Steuerpflichtige verliert damit den Steuervorteil, selbst wenn die Zahlung nachweislich erfolgt ist.