Nein, auch bei einem Pauschalangebot 'Übernachtung mit Frühstück' muss der Frühstücksanteil mit 19% versteuert werden. Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2013 (XI R 3/11) entschieden, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und daher nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
Stand: Dezember 2013
Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuersatz für Frühstück der Hotelgäste.
Verwandte Fragen
Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Frühstücksleistungen an Hotelgäste?
Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%. Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist auf das Frühstück auch dann nicht anwendbar, wenn es im Rahmen eines Pauschalangebots zusammen mit der Übernachtung erbracht wird.
Für welche Hotelleistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%?
Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt seit dem 01.01.2010 für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind hiervon ausgeschlossen, selbst wenn sie mit dem Übernachtungsentgelt abgegolten sind.
Wie müssen Hoteliers das Entgelt bei Pauschalangeboten aufteilen?
Hoteliers müssen den Pauschalpreis in einen Übernachtungsanteil (7% USt) und einen Frühstücksanteil (19% USt) aufteilen. Diese Aufteilung ist erforderlich, weil der Gesetzgeber Frühstücksleistungen ausdrücklich von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen hat.