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Für welche Hotelleistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%?

Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt seit dem 01.01.2010 für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind hiervon ausgeschlossen, selbst wenn sie mit dem Übernachtungsentgelt abgegolten sind.

Stand: Dezember 2013

Mehr dazu im Beitrag Umsatzsteuersatz für Frühstück der Hotelgäste.

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  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Frühstücksleistungen an Hotelgäste?

    Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%. Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist auf das Frühstück auch dann nicht anwendbar, wenn es im Rahmen eines Pauschalangebots zusammen mit der Übernachtung erbracht wird.

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  • Gilt der ermäßigte Steuersatz bei einem Pauschalangebot 'Übernachtung mit Frühstück'?

    Nein, auch bei einem Pauschalangebot 'Übernachtung mit Frühstück' muss der Frühstücksanteil mit 19% versteuert werden. Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2013 (XI R 3/11) entschieden, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und daher nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen.

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  • Wie müssen Hoteliers das Entgelt bei Pauschalangeboten aufteilen?

    Hoteliers müssen den Pauschalpreis in einen Übernachtungsanteil (7% USt) und einen Frühstücksanteil (19% USt) aufteilen. Diese Aufteilung ist erforderlich, weil der Gesetzgeber Frühstücksleistungen ausdrücklich von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen hat.

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