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Umsatzsteuersatz für Frühstück der Hotelgäste

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% ist auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, anzuwenden. Hierzu zählen keine Frühstücksleistungen. Für alle Frühstücksleistungen findet der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% in jedem Fall Anwendung, auch wenn es sich um Pauschalangebote des Hotels handelt.

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steffen_partner-fruehstuck-umsatzsteuerFrühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen trotz Pauschalangebots nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7% bei Übernachtungen im Hotel. Hintergrund: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19% ist auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, anzuwenden. Dies gelte allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, selbst dann nicht, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien (= sogenannte „Hotelsteuer“ seit dem 01.01.2010). Eine Hotelbetreiberin, die ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück“ anbot, sah nicht ein, dass auf die Frühstücksleistungen der reguläre Steuersatz von 19% anzuwenden sei und argumentierte damit, dass es sich hier um reine Pauschalangebote handelte und damit die Frühstücksleistungen mit der Vermietung abgegolten wären. Der BFH gab der Klägerin nicht Recht (BFH Urteil vom 24.04.2013, AZ XI R 3/11), da die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienten. Zudem sei der Wille des Gesetzgebers, die Frühstücksleistungen von der ermäßigten Besteuerung auszunehmen, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich kundgetan.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Frühstücksleistungen an Hotelgäste?

    Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%. Der ermäßigte Steuersatz von 7% ist auf das Frühstück auch dann nicht anwendbar, wenn es im Rahmen eines Pauschalangebots zusammen mit der Übernachtung erbracht wird.

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  • Für welche Hotelleistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%?

    Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt seit dem 01.01.2010 für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind hiervon ausgeschlossen, selbst wenn sie mit dem Übernachtungsentgelt abgegolten sind.

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  • Gilt der ermäßigte Steuersatz bei einem Pauschalangebot 'Übernachtung mit Frühstück'?

    Nein, auch bei einem Pauschalangebot 'Übernachtung mit Frühstück' muss der Frühstücksanteil mit 19% versteuert werden. Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2013 (XI R 3/11) entschieden, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und daher nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen.

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  • Wie müssen Hoteliers das Entgelt bei Pauschalangeboten aufteilen?

    Hoteliers müssen den Pauschalpreis in einen Übernachtungsanteil (7% USt) und einen Frühstücksanteil (19% USt) aufteilen. Diese Aufteilung ist erforderlich, weil der Gesetzgeber Frühstücksleistungen ausdrücklich von der ermäßigten Besteuerung ausgenommen hat.

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