Der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte sowie die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen werden gestrichen. Damit können entsprechende Verluste wieder uneingeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Hintergrund sind auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bisherige Beschränkung.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Termingeschäfte: Verlustverrechnungskreis gestrichen.
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